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Getrenntleben – Herausgabe eines als Familienfahrzeug genutzten Fahrzeugs

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OLG Koblenz – Az.: 13 UF 158/16 – Beschluss vom 15.06.2016

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahnstein vom 24.02.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Pkw Ford Galaxy, …, Erstzulassung Mai 2010, an den Antragsteller für die Dauer des Getrenntlebens herauszugeben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 7.366 € zu zahlen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird für das familiengerichtliche Verfahren auf 2.000 € festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um einen Pkw Ford Galaxy, …, bzw. um Nutzungsvergütungs- bzw. Nutzungsentschädigungsansprüche hierfür.

Der Antragsteller kaufte das Fahrzeug im Jahr 2010 und erwarb es dabei unstreitig zu Alleineigentum. Der Wagen diente während der bereits damals bestehenden Ehe als „Familienkutsche“ und wurde im Wesentlichen von der Antragsgegnerin gefahren. Dies u.a. deshalb, weil der Antragsteller oft längere Zeit beruflich auswärts bzw. im Ausland tätig war bzw. einen Dienstwagen zur Verfügung hatte. Als der Antragsteller nach der Trennung vermehrt Strafzettel betreffend dieses Fahrzeug erhielt, wollte er es der Antragsgegnerin wegnehmen und stilllegen lassen. Da die Antragsgegnerin den Wagen nicht herausgab und zudem am 21.09.2015 umgemeldet hatte, scheiterte der Antragsteller jedoch damit.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller vor dem Familiengericht ab dem 22.09.2015 eine Nutzungsvergütung in Höhe 29 € pro Tag bis zur Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise dessen Herausgabe begehrt. Er sei Eigentümer des Wagens und die Antragsgegnerin benötige diesen weder privat noch beruflich.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie hat eingewandt, dass der Antragsteller ihr das Fahrzeug geschenkt habe. Überdies sie sie auch weiterhin auf die Nutzung angewiesen.

Das Familiengericht hat sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag abgewiesen. Der Rechtsstreit sei nach § 1361a BGB zu entscheiden, denn der Wagen sei Hausrat. Daher bestehe in analoger Anwendung von § 1568b Abs. 2 BGB eine Vermutung der Miteigentümerschaft beider Ehegatten. Dahinstehen könne sodann, ob das Fahrzeug der Antragsgegnerin geschenkt worden sei. Denn jedenfalls sei die Benutzung des Pkw durch[…]


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