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Verkehrsunfall – Nachweis unfallbedingter Beeinträchtigungen

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LG Regensburg – Az.: 2 O 377/15 (4) – Urteil vom 12.04.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.04.2015 zu bezahlen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen.

Am 31.07.2012 gegen 17.15 Uhr ereignete sich auf der Kreisstraße SR 12, Abschnitt 100, bei Kilometer 1.610, in Asham, Aiterhofen, ein Verkehrsunfall. An diesem waren der Kläger als Führer des Pkw Mercedes B 200 CDI, amtliches Kennzeichen …, sowie Frau R. A. als Führerin des Opel Corsa, amtliches Kennzeichen …, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, beteiligt. Der Kläger befuhr die vorfahrtsberechtigte Kreisstraße SR 12 von Bogen in Richtung Straubing. Die aus Sicht des Klägers von links herannahende Führerin des Beklagtenfahrzeugs übersah den Kläger und fuhr in die vorfahrtsberechtigte Kreisstraße ein, um diese geradeaus zu überqueren. Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Klägerfahrzeug. Das alleinige Verschulden der Führerin des Beklagtenfahrzeugs war zwischen den Parteien unstreitig.

Beim Kläger war bereits im Jahr 2009 eine Knieoperation mittels einer Knie-TEP nebst Reha und Mobilisierung durchgeführt worden.

Die Beklagte leistete an den Kläger vorprozessual als Vorschuss eine Zahlung in Höhe von 1.500,00 €, wobei der Vorschuss auf die Position Schmerzensgeld unter Vorbehalt beliebiger späterer Verrechnung auf den Gesamtschaden und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte (B1).

Der Kläger macht mit der Klage weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 € sowie Attestkosten in Höhe von 30,00 €, Kosten für eine Invalidenkurbel für sein E-Bike sowie Nutzungsausfall für sein Fahrzeug für den 31.07.2012 in Höhe von 440,50 € geltend.

Der Kläger behauptet, er sei bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen mit seinem Kniegelenk an die Innenverkleidung des Fahrzeugs gestoßen und habe noch am Unfalltag Schmerzen an dem bereits operativ versorgten Kniegelenk verspürt mit Einblutung, Hämatom und Schwellneigung. Die Beugefähigkeit seines Knies habe sich infolge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens um 20 % vermindert und es sei eine Fibrosierung der retropatellaren Knieverhältnis[…]


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