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Bauvertrag – Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 19/14 – Beschluss vom 06.05.2016

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25.10.2013, Az. 9 O 31/06, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Es ist ohne größere Überlegung feststellbar, dass beides hier nicht der Fall ist.

1. Die in der Berufungsbegründung geltend gemachten Verfahrensfehler liegen tatsächlich nicht vor. Der Sachverständige N. hat sich hinreichend mit den Einwendungen der Beklagten gegen sein Gutachten auseinandergesetzt.

Die Schriftsätze, in denen die Beklagte zu den Gutachten des Sachverständigen N. Stellung genommen hat, sind diesem nebst Anlagen, also auch den Stellungnahmen des Privatgutachters P., vor den Terminen, in denen er seine Gutachten erläutert hat, zugesandt worden. Im Falle des Schriftsatzes vom 06.02.2011 und der Stellungnahme des Privatgutachters P. vom 23.08.2011 geschah das mit der Ladung zu dem zunächst für den 14.02.2102 vorgesehenen Termin (Bl. 652 d. A.), im Falle des Schriftsatzes vom 08.02.2013 nebst Stellungnahme des Privatgutachters P. vom 05.02.2013 mit der Ladung zu dem zunächst für den 14.05.2013 vorgesehenen Termin (Bl. 748 d. A.).

In beiden Fällen sind die Gutachten des Sachverständigen N. umfassend erörtert worden, und die Beklagte hatte Gelegenheit, ihn aufgrund ihrer Einwendungen zu befragen. In beiden Fällen ist im Protokoll vermerkt worden, dass offene Fragen nicht mehr bestehen (Prot. v. 19.06.2012, Bl. 692 – 699 d. A.; Prot. v. 12.08.2013, Bl. 769 – 775 d. A.), sodass nicht erkennbar ist, welche Einwände der Beklagten offen geblieben sein könnten. Es ist ausgeschlossen, dass die Beklagten auf Fragen an den Sachverständigen verzichtet hat, weil das Landgericht eine Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes in Aussicht gestellt hatte. Abgesehe[…]


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