OLG Koblenz – Az.: 1 U 111/16 – Urteil vom 16.06.2016
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach (2 O 300/14) vom 4.1.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Beklagte wird von dem Kläger mit dem Vorwurf der verzögerten Bearbeitung seines Bauantrages (Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung eines ehemaligen Blumenladens zum Kfz-Servicebetrieb) aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der Kläger schloss mit …[A] am 11.11.2011 einen Mietvertrag betreffend das Anwesen …[Y] Straße 2 in …[Z], bezogen auf das Grundstück Parzelle Nr. 1608/656 Flur 8, im Alleineigentum des Vermieters stehend, und das Grundstück Parzelle Nr. 1609/656, an welchem der Vermieter nur Miteigentum hatte. Auf den Grundstücken waren vormals eine Tankstelle und zuletzt ein Blumenhandel betrieben worden. Der Kläger mietete das Anwesen, um dort einen Kfz-Service zu unterhalten und verpflichtete sich zu einer Mietzinszahlung von 567 € netto monatlich. Vereinbarter Mietbeginn war der 1.12.2011.
Am 21.11.2011 stellte der Kläger über die Verbandsgemeindeverwaltung …[Z] betreffend die beiden genannten Grundstücke den Antrag, die Nutzungsänderung des ehemaligen Blumenladens zum Kfz-Servicebetrieb zu genehmigen. Bereits am 24.11.2011 befasste sich der Bauausschuss des Stadtrates der Stadt …[Z] mit dem Bauantrag und beschloss am 2.12.2011 das Einvernehmen zu versagen. Der Bauantrag wurde von der Verbandsgemeindeverwaltung …[Z] an den Beklagten weitergeleitet und ging bei diesem am 19.12.2011 ein, wobei der Beklagte zugleich die Mitteilung erhielt, dass die Stadt …[Z] in jedem Falle das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagen wolle.
Nach Eingang der schalltechnischen Immissionsprognose teilte der Beklagte mit Schreiben vom 6.2.2012 der Stadt …[Z] mit, dass die geplante Nutzungsänderung zulässig sei und bat, mit Blick auf die negative Entscheidung vom 2.12.2011, um eine erneute Stellungnahme bis zum 5.3.2012, wobei er die Stadt darauf hinwies, „dass nach derzeitiger rechtlicher W[…]