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Verkehrsunfall – Beweislast für Wiederbeschaffungsaufwand

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AG Oberhausen – Az.: 31 C 137/16 – Urteil vom 04.01.2017

Das Versäumnisurteil vom 03.08.2016 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Am 02.10.2015 fuhr der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug auf der BAB A3 in Fahrtrichtung Arnheim, aus Unachtsamkeit im stockenden Verkehr auf das Fahrzeug der Klägerin auf.

Der von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige Z ermittelte einen Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) von 11.500,00 €, eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen und einen Nutzungsausfall pro Tag von 38,00 €. Die Beklagte zu 2) regulierte den von der Klägerin ihr gegenüber geltend gemachten Wiederbeschaffungssaufwand, ausgehend von dem im Privatgutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert, in Höhe von 4.632,50 € abzüglich eines Betrages von 2.200,00 €.

Neben diesen 2.200,00 € verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage Nutzungsausfall für die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer in Höhe von insgesamt 532,00 € sowie pauschale Ab- und Anmeldekosten eines Ersatzfahrzeugs in Höhe von 80,00 €. Sie behauptet, der Wiederbeschaffungswert sei im Gutachten des Sachverständigen Z zutreffend ermittelt worden.

Nachdem ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2016 nicht verhandelt hat, ist gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil ergangen. Das Versäumnisurteil ist der Klägerin am 15.08.2016 zugestellt worden; mit Schriftsatz vom 23.08.2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, hat die Klägerin Einspruch eingelegt.

Nunmehr beantragt die Klägerin, das Versäumnisurteil vom 03.08.2016 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 2.812,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 03.08.2016 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug der Klägerin sei in erheblichem Umfang vorgeschädigt und sein Tachostand manipuliert gewesen. So lasse sich dem Gutachten des Privatsachverständigen K vom 04.03.2015 entnehmen, dass das Fahrzeug am 27.02.2015 einen T[…]


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