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Maklerprovision – Verflechtung eines als Erfüllungsgehilfe eingesetzten Untermaklers

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LG Frankfurt – Az.: 2/25 O 322/12 – Urteil vom 25.01.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.101,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Maklerfirma, aus abgetretenem Recht Rückzahlung einer an die Beklagte gezahlten Maklerprovision.

Ende 2011 erwarb der Zeuge … eine Eigentumswohnung in der … in … . Dem Erwerb ging der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zwischen dem Zeuge … und der damaligen Eigentümerin der Immobilie – der Bauherrengesellschaft …, deren Gesellschafter die Eheleute … und … und die Eheleute … und … waren – voraus.

Die Vermarktung der Immobilie an den Zeuge … erfolgte unter Einschaltung der Beklagten als Nachweismaklerin. Die Beklagte trat bei Erfüllung ihrer Maklerleistung nicht durch einen ihrer Gesellschafter, sondern durch den Herrn …, der als selbständiger Immobilienberater in freier Handelsvertretung für die Beklagte tätig wurde, auf.

Mit Rechnung vom 28.10.2011 forderte die Beklagte den Zeugen … als Gegenleistung für den Nachweis zum Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung von 14.101,50 € auf. Der Zeuge … beglich die Rechnung sodann.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2012 forderte der Zeuge … von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Provision bis zum 31.01.2012.

Am 07.03.2012 trat der Zeuge … der Klägerin einen aus seiner Sicht bestehenden Provisionsrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Zahlung an die Beklagte sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil mit dem Umstand, dass der Zeuge … für die Beklagte tätig wurde, eine sogenannte Verflechtung vorgelegen habe und daher der Beklagten kein Provisionsanspruch entstanden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.101,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Umstand, dass für die Beklagte ein freier Mitarbeiter, der gleichzeitig der Gesellschafter der Verkäuferin war, tätig wurde, unschädlich sei.

Zudem ist sie der Ansicht, dass bei der Fallgruppe der unechten Verflechtung zwischen der Nachweis- und Vermittlertätigkeit eines Maklers unte[…]


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