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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Berücksichtigung mehrerer Vorschäden

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LG Wuppertal – Az.: 7 O 60/14 – Urteil vom 24.11.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Beklagte zu 2. ist Halter des PKW Mercedes-Benz 201, mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dieses Fahrzeug war bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert.

Der Kläger war seit dem Jahr 2008 im Besitz des PKW Mercedes-Benz SL 500 mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Durch einen Verkehrsunfall wurde dieses Fahrzeug am 19.02.2010 im vorderen rechten Bereich beschädigt. Hierdurch wurde die Frontverkleidung verformt und war gebrochen, die lichttechnischen Einrichtungen rechts waren ebenfalls gebrochen und die Motorhaube rechts im vorderen Teil verformt. Der Kotflügel vorne rechts war eingedrückt und die Einstiegsschwellerverkleidung rechts im vorderen Radbereich verformt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 27.08.2014 (Bl. 234 d. GA) Bezug genommen. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen W. mit der Begutachtung des Schadens, der auf einen Reparaturaufwand von 23.893,97 EUR kam. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 3 (Bl. 120 ff. d. GA) Bezug genommen. Die Beschädigungen reparierte der Kläger in Eigenregie.

Am 21.09.2011 erlitt das klägerische Fahrzeug erneut einen Verkehrsunfall, von dem die linke Fahrzeugseite betroffen war und für welche der Sachverständige L… einen Reparaturaufwand von 23.007,79 EUR ansetzte (Anlage B 6, Bl. 150 GA). Diese Schäden reparierte der Kläger ebenfalls in Eigenregie.

In der Folgezeit erlitt das klägerische Fahrzeug weitere Unfallschäden, unter anderem einen Lackschaden im vorderen rechten Bereich der Stoßstange durch den Anstoß eines Fahrradfahrers; dieser Lackschaden wurde durch den Kläger mit Lackspray bearbeitet (Bl. 212 GA).

Das streitgegenständliche Unfallgeschehen ereignete sich wie folgt:

Am 07.10.2013 gegen 12.15 Uhr befuhr der Kläger mit dem vorgenannten PKW Mercedes-Benz SL 500 mit dem amtlichen Kennzeichen … den Kreisverkehr B. in H. . Dieser Kreisverkehr ist mit dem Zeichen 215 beschildert. Der Beklagte zu 2. fuhr mit seinem PKW aus der Landstraße kommend in den Kreisverkehr ein. Im Kreisverkehr kam es zu einem Zusammenstoß des klägerischen Fahrzeuges (dort vorne rechts) mit dem Beklagtenfahrzeug, dessen Fahrerseite (Tür vorne und hinten) betroffen war.
[…]


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