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Zustandsstörerhaftung Grundstückseigentümer für Standsicherheit

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LG Tübingen – Az.: 7 O 318/14 – Urteil vom 20.05.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit verhindert wird, dass die Straße – … auf dem Grundstück Flurstück Nr. … entlang dem unmittelbar nordwestlich angrenzenden Grundstück Flurstück Nr. … abrutscht, aufbricht oder abbricht.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 300.000,00 EUR
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Grundstückseigentümer Maßnahmen zur Sicherung einer senkrechten, teils überhängenden Tuffsteinwand an der Grenze seines Grundstücks.

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück … in …, das sein Großvater 1939 erworben hatte. Durch Erbfolge ist er Eigentümer des Grundstücks geworden. Auf dem Grundstück bestand bis gegen das Jahr 1860 ein Steinbruchbetrieb, in dem mittels Sprengungen Steine gebrochen wurden, so dass an der südöstlichen Grundstücksgrenze eine senkrechte, teils auch überhängende Tuffsteinwand entstand, die eine Höhe von bis zu 8 m erreicht. An der Grundstücksgrenze verläuft in geringem Abstand oberhalb dieses Grundstücks die im Eigentum der Klägerin stehende Straße Bei der Kirche (vgl. im einzelnen die Lichtbilder Bl. 50 d.A., Bl. 67 d.A. und Bl. 197/199 d.A.).

Die Klägerin befürchtet, dass die Tuffsteinwand durch fortlaufende Erosion und Verwitterung zunehmend ihren Halt verliert und die Standsicherheit der Gemeindestraße beeinträchtigt wird. Sie hat einen Teilbereich der Straße für den Verkehr gesperrt (vgl. die Lichtbilder Nr. 12 bis 23 aus dem Gutachten des Sachverständigen … vom 15. Dezember 2015, Bl. 111/117 d.A.) und entstandene Risse der Straßenoberfläche ausgegossen (vgl. das Lichtbild Nr. 15, Bl. 112 d.A.). Die Wand und die aufgesetzten Natursteinmauer sind teilweise abgestürzt (vgl. die Lichtbilder Bl. 198/199 d.A.).

Die Klägerin, die mit Sanierungskosten von annähernd 300.000,00 EUR rechnet, verlangt vom Beklagten die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen.

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Straße … auf dem Grundstück Flurstück Nr. … entlang des unmittelbar nordwestlich an das Straßengrundstück angrenzenden Grundstücks Flurstück Nr. … abrutscht, aufbricht und abbricht, soweit vorstehende Schäden auf den Stützverlust, ausgehend vom Flurstück Nr. … ausgehen, h[…]


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