OLG München – Az.: 20 U 3300/16 – Urteil vom 05.04.2017
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2016, Az. 23 O 5519/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.783,62 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz nach Rücktritt des Klägers von einem Kaufvertrag über ein damals im Eigentum des Beklagten stehendes Haus.
Der Kläger erwarb vom Beklagten mit notariellen Kaufvertrag vom 5. Juli 2010 (K 1) das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Am U. 28, Flur 1, Flurstück …09, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach …, Blatt …92 für € 300.000. In § 6 dieses Vertrages vereinbarten die Parteien – mit Ausnahme für arglistig verschwiegene Mängel – einen Gewährleistungsausschluss, wobei der Verkäufer versicherte, dass ihm versteckte Sachmängel nicht bekannt sind. Das Gebäude stammt aus dem Jahr 1967 und wurde vormals von der Mutter des Beklagten bewohnt. Der Beklagte übergab dem Kläger nach Vertragsschluss und vor Bezahlung des Kaufpreises einen Schlüssel für das Gebäude, worauf der Kläger mit Renovierungsarbeiten begann und dazu die Holzvertäfelung im Flur- und im Schwimmbadbereich sowie Trennwände entfernte.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 4. August 2010 (K 2) monierte der Kläger die Mangelhaftigkeit des Gebäudes wegen Marderbefalls und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 17. August 2010 dazu auf, schriftlich die Bereitschaft zur Beseitigung dieses Mangels zu erklären sowie bis zum 1. September 2010 den Mangel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 9. August 2010 (K 3) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Hinweis darauf, dass der Beklagte telefonisch erklärt habe, den Mangel nicht beseitigen zu wollen. Mit Schreiben vom 20. August 2010 trat auch der Beklagte vom Kaufvertrag zurück und begründete dies mit der Nichtzahlung des Kaufpreises. Mit notariellem Kauf[…]