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Pachtvertrag – Aufrechnung Kautionsrückzahlungsanspruch

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LG Münster – Az.: 23 O 34/16 – Urteil vom 01.07.2016

Die Beklagte wird verurteilt, das an sie verpachtete Objekt N (ehemals Diskothek „B“) mit sämtlichen Räumlichkeiten sowie der zum Objekt gehörenden Parkplatzfläche von circa 30.000 qm an den Kläger herauszugeben nebst sämtlichen zum Objekt gehörenden Schlüsseln.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Herausgabe von zu einem Betrieb einer Diskothek verpachteten Räumlichkeiten und Parkplatzflächen nach fristloser Kündigung.

Die Parteien sind Kaufleute. Der Kläger betreibt gewerbsmäßig die Vermietung von Grundstücksobjekten.

Durch Pachtvertrag vom 07.08.2015 (Anlage K 1, Blatt 4 bis 9 der Akten) verpachtete der Kläger an die Beklagte die Räumlichkeiten N 1 in J (ca. 5.000 m²) mit zugehöriger Parkfläche (ca. 30.000 m²) zum Betrieb einer Diskothek zu einem Pachtzins von 29.750,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 4.165,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer, wobei monatlich 2.000,00 EUR von dieser Betriebskostenvorauszahlung mit der Kaution verrechnet werden sollten. Die zu leistende Kaution, welche die Beklagte auch an den Kläger geleistet hat, belief sich auf 240.000,00 EUR. Der monatlich zu zahlende Pachtzins einschließlich Betriebskostenvorauszahlung belief sich nach Abzug der genannten 2.000,00 EUR auf 31.915,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Gemäß § 9 des Pachtvertrages waren der Pachtzins und die Betriebskostenvorauszahlung monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats zu zahlen.

Gemäß § 17 Abs. 2 des Pachtvertrages schuldet die Beklagte nach Beendigung des Pachtverhältnisses eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des zuletzt geschuldeten vertraglichen Pachtzinses zuzüglich der zuletzt geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen, wenn sie den Mietgebrauch nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortsetzt.

Der Kläger übergab das Pachtobjekt der Beklagten am 17.08.2015. Das Pachtverhältnis begann am 01.09.2015 zu laufen und sollte gemäß § 6 Abs. 1 des Pachtvertrages am 31.08.2015 enden.

Die Beklagte zahlte lediglich den Pachtzins für September 2015. Weitere Pachtzinsen und Betriebskostenvorauszahlungen leistete sie nicht. Sie betreibt das Objekt seit Oktober 2015 nicht mehr.

Mit Anwaltsschreiben vom 11.02.2016 (Anlage K 2, Blatt 10/11 der Akten) hat der Kläger dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten u. a. […]


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