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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Verletzung

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OLG München – Az.: 23 U 2134/15 – Urteil vom 17.03.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts München II vom 16.04.2015 in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird

1.

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und für welche Dauer er zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2014 zu Zwecken des Wettbewerbs eine Internetplattform zum Kauf oder Verkauf von Land-, Bau- oder Industriemaschinen, von Nutzfahrzeugen oder von deren Zubehör- oder Ersatzteilen betrieben hat und/oder hat betreiben lassen,

b) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die durch Handlungen gemäß Ziffer 1.a erzielten Umsätze, Gewinne und Vergütungsansprüche;

2. an die Klägerin € 47.305,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.05.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sowie Ansprüche auf Vertragsstrafe geltend.

Der Beklagte war bis zum 31.12.2013 Gesellschafter der Klägerin. Bereits vorher schied er als Geschäftsführer aus. Die Satzung der Klägerin (Anlage K 2) enthält zum Wettbewerbsverbot folgende Regelung:
§ 18 Wettbewerbsverbot
Die Gesellschafterversammlung ist ermächtigt allen Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern durch Beschluss mit einfacher Mehrheit im Einzelfall Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu erteilen und die näheren Einzelheiten (z.B. Aufgabenabgrenzung, Entgeltvereinbarung) zu regeln.

Keiner der Gesellschafter darf mittelbar und/oder unmittelbar für eigene oder fremde Rechnung für andere Konkurrenzunternehmen tätig werden oder sich an solchen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar beteiligen. Dies gilt für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft und für die Dauer von drei Jahren nach Auflösung der Gesellschaft für alle Gesellschafter oder bei […]


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