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Verkehrssicherungspflicht Gehsteig

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LG Landshut – Az.: 54 O 1825/16 – Urteil vom 22.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selber.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 12.060,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz aufgrund eines Unfalles auf einem Gehsteig der Beklagten geltend.

Am 08.12.2014 verletzte sich die Klägerin gegen 17.00 Uhr auf dem Gehsteig in der W. Straße gegenüber der Hausnummer – in V.. Die Straßenbaulast für diesen Gehsteig obliegt der Beklagten.

An der hier relevanten Stelle war eine Baustelle durchgeführt worden, die nach Verfüllung mit einer ersten Asphaltschicht bedeckt worden war. Es fehlte jedoch die finale Asphaltdecke, so dass noch Fräskanten zwischen dem ursprünglichen Asphaltbelag und der Baustellenfläche vorhanden waren.

Die Klägerin stürzte und erlitt eine dislozierte Mittelhandschaftfraktur und Schürfwunden.

Die Klägerin behauptet, sie sei über die erwähnten Fräskanten gestürzt. Diese würden Höhen zwischen 3,3 und 4,7 cm aufweisen. Die Arbeiten seien durch die Beklagte durchgeführt worden. Eine Absicherung der Gefahrenstelle sei nicht erfolgt. Die Fräskanten seien in der Dunkelheit nicht zu erkennen gewesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht unter 10.000 EUR nebst hieraus Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2014, sowie weitere 60 EUR und nicht anrechenbare Anwaltsgebühren in Höhe von 958,19 EUR zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immaterielle und materielle Schäden aus dem Unfall vom 08.12.2014 gegen 17.00 Uhr in der W. Straße in V., Höhe Haus Nr. -, zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Klägerin sei die Örtlichkeit vom Hinweg zum Einkaufen bekannt gewesen. Der Gehweg sei außerdem ausreichend beleuchtet gewesen. Die Fräskante würde allenfalls eine Höhe von 2,5 cm aufweisen. Die Baustelle sei außerdem von der Streithelferin, der Firma W. GmbH, errichtet worden und der Beklagten nicht gemeldet worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen S.. Für die Einzelheiten wird verwie[…]


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