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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung Autowaschanlagenbetreiber – Pflicht zur Abschaltung des Laufbands

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AG Marl – Az.: 16 C 59/16 – Urteil vom 02.12.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 652,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 16% und der Beklagte zu 84%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten Schadensersatz aufgrund einer Beschädigung seines Fahrzeuges in der Waschanlage des Beklagten.

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung pp. eine Waschanlage für Kraftfahrzeuge.

Am 12.11.2015 gegen 15:45 Uhr lies der Kläger sein Fahrzeug der Marke Mazda 3 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. in der automatisierten Waschanlage des Beklagten reinigen.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug bis zur Einfahrt der Waschanlage, verließ dort sein Fahrzeug und wartete dann an der Ausfahrt auf das Eintreffen des gereinigten Fahrzeuges.

Während des Waschvorgangs bleib das unmittelbar vor dem klägerischen Fahrzeug befindliche Fahrzeug der Marke KIA mit dem amtlichen Kennzeichen pp. von pp. auf dem Förderband stehen und blockierte den Ausgang.

Da die Waschanlage weiter lief, wurde das klägerische Fahrzeug vom Förderband weiter voran gezogen auf das stehende Fahrzeug der pp., wodurch es zu einem Frontschaden am klägerischen Fahrzeug kam.

Das Autohaus pp. hat dem Beklagten unter dem 10.12.2015 einen Betrag in Höhe von 502,65 EUR als Brutto-Reparaturkosten in Rechnung gestellt.

Der Kläger hat für den 07. und 08.12.2015 einen Mietwagen angemietet, wobei pro Tag Kosten in Höhe von 125,00 EUR brutto entstanden sind. Ihm sind unter dem 11.12.2015 durch das Autohaus pp. daher 250,00 EUR in Rechnung gestellt worden.

(Symbolfoto: monticello/Shutterstock.com)

Der Kläger behauptet, pp. habe das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt, sie habe weder den Zündschlüssel abgezogen noch das L[…]


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