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Verkehrsunfall bei rückwärtigem Ausparken auf Parkplatz

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LG Frankfurt – Az.: 2/16 S 110/16 – Urteil vom 04.01.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.07.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az. 2 C 1759/15 (15), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.401,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2015 zu zahlen.

Weiterhin wird die Beklagten verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 60,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 07.07.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az. 2 C 1759/15 (15), ist – soweit aufrechterhalten – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an die Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 23.04.2015 (Anlage K 2, Bl. 6 u. 7 d.A.) forderte die Klägerin den Ausgleich eines restlichen Fahrzeugschadens in Höhe von 1.988,15 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € aus einem Gegenstandwert in vorgenannter Höhe. Mit Schreiben der Beklagten vom 12.05.2015 rechnete die Haftpflichtversicherung mit dem Hinweis, dass es bei einer 50 %igen Haftung verbleibe, den Schaden auf dieser Basis ab.

Mit Schreiben vom 30.06.2015 trat die Rechtsschutzversicherung der Klägerin ihren Anspruch in Höhe der außergerichtlichen Kosten von 60,21 € an die Klägerin ab.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 467,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist dabei von einer Haftung der Beklagten zu 2/3 ausgegangen. Wegen der Begründung wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 13.07.2016 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom Montag, den 15.08.2016, beim Landgericht eingegangen am gleichen Tag, […]


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