LG Dortmund – Az.: 21 O 139/15 – Urteil vom 19.09.2016
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.923,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte … & Collegen i. H. v. 158,19 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie im Zusammenhang damit gehabt hat, dass sie in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherin des Fahrzeuges Ford Mondeo, damaliges amtliches Kennzeichen …, Regulierungsleistungen im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen erbracht hat, das sich am 14.03.2013 gegen 7:45 Uhr auf dem Parkplatz des Netto-Marktes an der Burgunderstraße in Dortmund ereignet haben soll.
Nach der Darstellung beider Beklagten war es bei dieser Gelegenheit zu einer Beschädigung des im Eigentum des Beklagten zu 1. stehenden Fahrzeuges BMW 7, damaliges amtliches Kennzeichen …, gekommen. Der BMW habe – rückwärts eingeparkt – auf dem Parkplatz des Netto-Marktes gestanden. Der Beklagte zu 2. sei mit seinem von ihm gehaltenen und bei der Klägerin versicherten Fahrzeug Ford Mondeo von der Burgunderstraße auf den in seiner Fahrtrichtung links neben der Burgunderstraße liegenden Parkplatz aufgefahren und habe dann die in seiner Fahrtrichtung betrachtet links neben dem geparkten BMW liegende Parkbox ansteuern wollen. Die dazu erforderliche Linkskurvenfahrt sei – im Ergebnis – nicht eng genug genommen worden, so dass das Fahrzeug Mondeo mit seiner vorderen rechten Ecke an der rechten Fahrzeugseite des BMW entlang gestreift sei.
Nachdem der Beklagte zu 1. seinerzeit auf der Basis eines solchen Unfallhergangs insbesondere Ausgleich des ihm entstandenen Fahrzeugsachschadens sowie anderer Schadenspositionen verlangt hatte, hatte die Klägerin sich für rechtlich verpflichtet angesehen, den entstandenen Schaden auszugleichen.
Sie hat insgesamt 10.333,37 € an den Beklagten zu 1. gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf das damalige Abrechnungsschreiben vom 07.02.2014 verwiesen, das die Klägerin als Anlage 1 ihrer Klageschrift eingereicht hat.
Nachdem – nach der Bewertung der Klägerin verdächtige – weitere Umstände bekannt geworden waren, beauftragte di[…]