OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 3/16 – Urteil vom 24.05.2017
I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 27.11.2015 werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 40 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern 60 % auferlegt.
III. Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom… in …….
An diesem Tag wollte die Zeugin … mit dem Pkw des Klägers von der untergeordneten … nach rechts in die … einbiegen. Aus Sicht der Zeugin befand sich rechts der Einmündung ein – von der Beklagten zu 1) gelenkter und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherter – Transporter. Das Heck des Fahrzeugs zeigte in Richtung der Zeugin. Als die Beklagte zu 2) mit dem Transporter rückwärts fuhr, kam es zur Kollision mit dem Pkw des Klägers.
Den vom Kläger auf 6.680,89 € bezifferten Unfallschaden glich die Beklagte zu 2) nicht aus. Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat die Klage auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € nach der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Urteil vom … auf der Grundlage eines Haftungsanteils der Beklagten von 70 % in Höhe von … € nebst Zinsen und auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € zuerkannt und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte zu 1) mit dem Transporter unmittelbar vor dem Unfall vom Fahrbahnrand angefahren sei und beim Rückwärtsfahren gegen ihre erhöhte Sorgfaltspflicht im Sinn des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Die Zeugin … habe das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) im Sinn des § 8 StVO nicht beachtet. Sie sei zum Zeitpunkt der Kollision bereits ca. 50 cm in die … eingefahren gewesen. Außerdem sei davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Klägers zum Kollisionszeitpunkt noch in einer leichten Vorwärtsbewegung befunden habe.
Wegen der weiteren Feststellungen des Erstrichters und den Einzelheiten seiner rechtlichen Beurteilung wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiese[…]