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Verkehrsunfall – rückwärtsfahrender PKW und querenden Radfahrer

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AG Nordhorn – Az.: 3 C 25/16 – Urteil vom 18.11.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13. Juli 2015 in Höhe von 80 Prozent zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 Prozent und die Beklagten zu 80 Prozent. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme. Diese trägt die Klägerin alleine.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Haftungsfolgen aus einem Geschehen, welches sich am 13. Juli 2015 gegen 14:40 Uhr in der Nähe des Einmündungsbereiches „A./O.“ in N. ereignete.

Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf dem Weg, der vom Gesundheitsamt zur Straße „A.“ führt. Die Klägerin führte ihren Hund bei sich. Die Beklagte zu 1 stand mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen S., welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, auf der Straße „A.“ in der Nähe zum Kreuzungsbereich zum O.. Der genaue Abstand der Beklagten zu 1 zum Kreuzungsbereich ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin beabsichtigte die Straße „A.“ zu überqueren. Sie fuhr hinter dem Fahrzeug, welches von der Beklagten zu 1 geführt wird, her. Die Beklagte zu 1 führte ihr Fahrzeug rückwärts, um dieses auf dem Parkplatz der Bäckerei „B.“ abzustellen. Zwischen dem Fahrzeug, welches von der Beklagten zu 1 geführt wurde, und der Klägerin kam es zu einer Kollision. Das Fahrrad der Klägerin wurde damit unter das Heck des Fahrzeuges gedrückt. Die Klägerin hat sich bei dem Vorfall in nicht unerheblicher Weise verletzt.

Die Beklagte zu 2 hat außergerichtlich die geltend gemachten Schäden der Klägerin unter Berücksichtigung einer 80 prozentigen Haftungsquote reguliert.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten für den Vorfall vom 13. Juli 2015 vollständig einzutreten haben. Sie behauptet, dass die Beklagte zu 1 das Fahrzeug schnell und für sie nicht erkennbar rückwärts geführt habe.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als[…]


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