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Arglistige Täuschung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

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OLG Oldenburg – Az.: 5 U 165/15 – Urteil vom 29.06.2016

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg – Aktenzeichen 13 O 142/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Titel vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Lebensversicherung nach Anfechtung durch den Versicherer. Der Kläger ist Begünstigter einer Lebensversicherung, deren Abschluss seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau B. T. am 22.02.2006 unter Vermittlung eines Versicherungsmaklers der „F. Vermittlung GmbH“ beantragt hatte. Die Versicherung wurde mit Versicherungsschein Nr. .unter dem 10.04.2006 policiert. Ihr lagen die Tarifbeschreibung H13F und die Allgemeinen Bedingungen für die Risikolebensversicherung auf den Todesfall mit gleichbleibender Versicherungssumme zugrunde.

Im Zuge der Antragsaufnahme wurde ein Formular mit Gesundheitsfragen ausgefüllt, wegen dessen vollständigen Inhalts auf Anlage K1 (Bl. 10 f. d.A.) bzw. die besser lesbare Anlage B1 (Bl. 46 f. d.A.) Bezug genommen wird. Punkt 1.6. der Gesundheitserklärung lautet „Nahmen Sie regelmäßig Medikamente ein?“ und wurde mit nein beantwortet. Punkt 1.8 der Gesundheitserklärung enthält die Frage: „Wurde bei Ihnen in den letzten 5 Jahren ein Blutdruck von mehr als 140/90 festgestellt?“. In dem zugehörigen Antwortfeld ist ebenfalls die Antwort „nein“ angekreuzt. Zumindest diese letztgenannte Antwort war objektiv falsch. Selbst nach dem Vortrag des Klägers „hat auch nur die geringste Abweichung von der alltäglichen Routine bei ihr [also der Ehefrau des Klägers] Aufregung verursacht, die zur erhöhten Blutdruckwerten und roten Flecken führte“ (Bl. 6 d.A.). Dementsprechend war zumindest anlassbezogen – z.B. bei Arztbesuchen – unstreitig in den Jahren 2001 bis 2003 mehrfach Bluthochdruck feststellbar. Ob auch eine medikamentöse Behandlung des Bluthochdrucks erfolgte, ist streitig. Unstreitig wurde die Versicherte jedoch auf Überweisung ihres Hausarztes Dr. H. am 13.07.2001 von Dr. P. untersucht und eine kardiologische Funktionsdiagnostik durchgeführt. Desse[…]


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