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Werkunternehmerhaftung – Nichteinhaltung Grundstücksgrenzen bei Gartenbauarbeiten

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OLG Stuttgart – Az.: 3 U 64/14 – Urteil vom 26.10.2016

I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14.03.2014 – 2 O 284/11 – wird dieses Urteil wie folgt a b g e ä n d e r t :

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 28.09.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 359,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 28.09.2011 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.597,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.10.2011 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten z u r ü c k g e w i e s e n.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 57 %, die Beklagte 43 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 59 %, die Beklagte 41 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens
Berufung des Klägers:

Antrag Ziff.1 3.000,00 €
Antrag Ziff. 2 8.932,05 €
Antrag Ziff. 3 1.800,00 €
Antrag Ziff. 5 3.400,00 €
Eventualansprüche  2.050,00 €
Insgesamt 19.182,05 €
Anschlussberufung des Beklagten:
Antrag Ziff. 1 16.130,14 €
Antrag Ziff. 2  1.000,00 €
Insgesamt 17.130,14 €
Gesamtstreitwert 36.312,19 €

Gründe
A.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und Werklohnforderungen aus einem Vertrag über die Durchführung von Gartenbauarbeiten auf dem Grundstück im F. in D.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach einer umfangreichen Beweisaufnahme (Vernehmung von sieben Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens) zum Teil stattgegeben, die Klage im Übrigen abgewie[…]


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