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Rechtsanwälte Kotz GbR

Doppelter Auffahrunfall – Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden

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AG Kiel – Az.: 118 C 180/16 – Urteil vom 06.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 798,03 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 08. Januar 2016 an der Ampelanlage Westring/IKEA in Kiel.

Beteiligt war der Zeuge S. in dem Fahrzeug der Klägerin, einem VW Tiguan mit dem amtlichen Kennzeichen und der PKW Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist und der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.

Der Zeuge S. befuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin die A 215 in Richtung Westring, um an der Kreuzung in die Richtung Citti-Park / IKEA abbiegen zu können. Die sich hinter dieser Kreuzung befindende Lichtzeichenanlage wechselte von „grün“ auf „gelb“, woraufhin der vor dem klägerischen Fahrzeug fahrende Zeuge E mit seinem Fahrzeug stark abbremste.

Der dahinter fahrende Zeuge S. bremste daraufhin ebenfalls ab und rutsche sodann witterungsbedingt mit dem klägerischen Fahrzeug in das Fahrzeug des Zeugen E. hinein.

Die Beklagte zu 2) fuhr sodann auf das von dem Zeugen S. geführte Fahrzeug der Klägerin auf. Der weitere Unfallhergang ist streitig, dies betrifft insbesondere den Zeitabstand zwischen erster Kollision und dem Auffahren der Beklagten zu 2) auf das klägerische Fahrzeug.

Das klägerische Fahrzeug wurde bei dem Verkehrsunfall beschädigt, der entsprechende Schaden wird wie folgt beziffert:

1. Reparaturkosten (lt. Rechnung Autohaus, Anlage K1) 1.768,44 €

2. Unfallbedingte Wertminderung 200,00 €

3. Auslagenpauschale 25,00 €

4. Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer vom 19.01.2016 bis 22.01.2016, 50,00 € pro Tag 200,00 €

Insgesamt: 2.193,44 €

(Symbolfoto: Piyawat Nandeenopparit/Shutterstock.com)

Hierauf zahlte die Beklagte zu[…]


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