AG Northeim – Az.: 3 C 349/16 (VI) – Urteil vom 19.01.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 431,85 €
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Geltendmachung einer Vergütung aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 23.3.2016, der im Wesentlichen die Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie Patientenverfügung durch die Klägerin zum Gegenstand hat. Hierfür war eine Vergütung von 409 € vereinbart.
In dem schriftlichen Vertrag heißt es unter anderem:
„Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Besorgung juristischer Dienstleistungen („Erstellungsleistung“), die im Auftragsformular aufgeführt sind, welches als Anlage 1 Bestandteil dieses Geschäftsbesorgungsvertrages… wird.
…
Der Auftragnehmer erbringt die Erstellungsleistung nicht selbst, sondern beauftragt hierfür die Kanzlei Fachanwalt Familienrecht S., … straße, … („RA S.“).“
Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrages wird Bezug genommen auf die Anlage K1 (Bl. 11-16 d.A.).
Die Klägerin erstellte sodann die beauftragten Dokumente und übersandte diese nebst Kopien an die Beklagte und ihren Lebensgefährten. Ihre Leistungen stellte sie mit Rechnung vom 30.3.2013 in Rechnung. In der diesbezüglichen Rechnung vom 30.3.2016 (Anlage K2, BI. 17 d.A.) werden folgende Dienstleistungen genannt:
„1 Familienpaket Premium:
Vermittlung juristischer Dienstleistung: Erstellung Ihrer persönlichen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung sowie sonstige Vollmachten und Verfügungen laut Auftrag durch Fachanwälte
Digitalisierung in unserer Datenbank, Einlagerung Ihrer Dokumente und Versicherung
2 zus. Kopien:
Erstellung einer beglaubigten Kopie für 2 Bevollmächtigten“
Hierfür werden insgesamt einschließlich Umsatzsteuer 409 € in Rechnung gestellt.
Weiter heißt es:
„Alle angefallenen Kosten, wie Anwaltshonorar, Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer etc. wurden von der deutschen Vorsorgedatenbank AG verauslagt. “
Die Beklagte zahlte auf die Rechnung nicht. Hierzu hat sie zunächst behauptet, mit dem Zeugen D., der den Vertrag vermittelt hat, sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte insgesamt nicht mehr als 150 € zahle, dieser Betrag sei an den Zeugen D. gezahlt worden. Mit Schreiben vom 11.4.2016 erklärte sie, dem Vertrag zu „wiedersprechen“ bzw. diesen[…]