Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstellung von Vorsorgedokumenten eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleitung?

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

AG Northeim – Az.: 3 C 349/16 (VI) – Urteil vom  19.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 431,85 €
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Geltendmachung einer Vergütung aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 23.3.2016, der im Wesentlichen die Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie Patientenverfügung durch die Klägerin zum Gegenstand hat. Hierfür war eine Vergütung von 409 € vereinbart.

In dem schriftlichen Vertrag heißt es unter anderem:

„Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Besorgung juristischer Dienstleistungen („Erstellungsleistung“), die im Auftragsformular aufgeführt sind, welches als Anlage 1 Bestandteil dieses Geschäftsbesorgungsvertrages… wird.

Der Auftragnehmer erbringt die Erstellungsleistung nicht selbst, sondern beauftragt hierfür die Kanzlei Fachanwalt Familienrecht S., … straße, … („RA S.“).“

Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrages wird Bezug genommen auf die Anlage K1 (Bl. 11-16 d.A.).

Die Klägerin erstellte sodann die beauftragten Dokumente und übersandte diese nebst Kopien an die Beklagte und ihren Lebensgefährten. Ihre Leistungen stellte sie mit Rechnung vom 30.3.2013 in Rechnung. In der diesbezüglichen Rechnung vom 30.3.2016 (Anlage K2, BI. 17 d.A.) werden folgende Dienstleistungen genannt:
 „1 Familienpaket Premium:
Vermittlung juristischer Dienstleistung: Erstellung Ihrer persönlichen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung sowie sonstige Vollmachten und Verfügungen laut Auftrag durch Fachanwälte

Digitalisierung in unserer Datenbank, Einlagerung Ihrer Dokumente und Versicherung

2 zus. Kopien:

Erstellung einer beglaubigten Kopie für 2 Bevollmächtigten“

Hierfür werden insgesamt einschließlich Umsatzsteuer 409 € in Rechnung gestellt.

Weiter heißt es:

„Alle angefallenen Kosten, wie Anwaltshonorar, Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer etc. wurden von der deutschen Vorsorgedatenbank AG verauslagt. “

Die Beklagte zahlte auf die Rechnung nicht. Hierzu hat sie zunächst behauptet, mit dem Zeugen D., der den Vertrag vermittelt hat, sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte insgesamt nicht mehr als 150 € zahle, dieser Betrag sei an den Zeugen D. gezahlt worden. Mit Schreiben vom 11.4.2016 erklärte sie, dem Vertrag zu „wiedersprechen“ bzw. diesen[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv