Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kollision mit umgeknicktem Baum

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

AG Reinbek – Az.: 11 C 496/16 – Urteil vom 08.06.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizuhalten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Krafthaftpflichtversicherer des Pkw …, amtliches Kennzeichen … auf restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 05.12.2015 in Anspruch.

An diesem Tag befuhr der bei der Beklagten mitversicherter Fahrer gegen 2:15 Uhr die … in Richtung …. Dabei kam er nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Dieser knickte teilweise um, so dass Zweige auf die Fahrbahn hingen. Der Fahrer entfernte sich von der Unfallstelle. Gegen 2:30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw …, amtliches Kennzeichen …, die … in die gleiche Richtung. In Witzhave streifte sein Fahrzeug mit der rechten Fahrzeugseite die auf die Fahrbahn hängenden Zweige. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 09.12.2015 sind für die Beseitigung des Schadens Reparaturkosten von 3742,64 € netto erforderlich. Der Sachverständige stellte dem Kläger Sachverständigenkosten von 704,54 € in Rechnung. In dieser Höhe trat der Kläger dem Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch ab. Dem Kläger entstanden ferner pauschale Kosten von 25 €. Von seinem Bevollmächtigten wurden ihm außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 334,75 € in Rechnung gestellt. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2016 unter Fristsetzung zum 19.02.2016 zur Regulierung auf. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Basis einer Haftungsquote des bei ihr versicherten Fahrers von 60 %. Ferner verwies sie den Kläger auf eine gleich geeignete Refe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv