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SG Aachen – Az.: S 12 SB 529/15 – Urteil vom 20.09.2016
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 verurteilt, den GdB des Klägers ab dem 28.01.2015 mit 50 zu bewerten.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Grades der Behinderung (GdB) streitig.
Mit Bescheid vom 26.09.1984 stellte die Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. fest. Diese Feststellung vollzog das Versorgungsamt B. mit Bescheid vom 19.10.1984 nach.
Mit Bescheid vom 23.02.2011 lehnte der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB [...] Weiterlesen
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