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Eignung als Pflegeperson

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 12 A 608/16 – Beschluss vom 02.12.2016

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 5. April 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über die Eignung der Klägerin als Pflegeperson gerichtete Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen. Dies hat es zusammengefasst damit begründet, dass es schon kein auf die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung gerichtetes Verwaltungsverfahren gegeben habe, an dem die Klägerin als mögliche Pflegeperson hätte beteiligt werden können, und es außerhalb eines solchen Verfahrens keine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gebe, abstrakt eine Person als Pflegeperson anzuerkennen und dazu ihre entsprechende Eignung festzustellen. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt.

Das Vorbringen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin durchgängig unzutreffend davon ausgeht, die Beklagte habe hinsichtlich ihrer (der Klägerin) Person eine abstrakte, d. h. von einem konkreten Pflegefall losgelöste Prüfung, der Eignung als Pflegeperson vorgenommen. Insbesondere mit dem inzident angegriffenen Ausgangsbescheid vom 18. Mai 2015 ist indes keine solche abstrakte Eignungsbeurteilung vorgenommen worden. Dies ergibt sich daraus, dass der Bescheid die Reaktion der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 9. Mai 2015 darstellte, mit dem diese „um einen schriftlichen Bescheid (mit Rechtsbehelf) zu meinem Antrag auf Pflegegeld bzw. Betreuungsgeld vom Juli 2013“ gebeten hatte. Unabhängig davon, was vor diesem Hintergrund der genaue Regelungsgegenstand des Bescheids vom 18. Mai 2015 ist, geht es jedenfalls um ein konkretes (potentielles) Pflegeverhältnis im Sinne von § 33 SGB VIII, nämlich um das der Klägerin zu ihrer Enkelin. Dementsprechend vern[…]


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