SG Karlsruhe – Az.: S 1 U 803/16 – Urteil vom 24.02.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer Rotatorenmanschetten-Ruptur links als – weitere – Folge eines Arbeitsunfalls und um die Gewährung von Verletztenrente aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1955 geborene, zuletzt bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Dezember 2015 als Hausmeister bei einer Hausverwaltungs-Firma beschäftigt gewesene Kläger erlitt am 27.05.2009 einen Arbeitsunfall: Seinen Angaben gegenüber den Ärzten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. (BG-Klinik) am 29.05.2009 zufolge wollte er an diesem Tag im Rahmen seiner Tätigkeit einen Müllcontainer an die Straße schieben. Dabei kam er zu Fall und stürzte bei angelegtem linken Oberarm und frei nach vorn gerichtetem Unterarm auf die linke Körperseite. Gegenüber der Beklagten (vgl. Erklärung vom 05.07.2009) und dem Chirurgen D. schilderte der Kläger den Unfallhergang wie folgt: Er habe einen Mülleimer zum Entleeren an die Straße stellen wollen. Da dieser zu voll gewesen sei, sei er in den Container gestiegen, um den Inhalt herunterzudrücken, damit er den Deckel habe schließen können. Dabei sei der Container umgekippt und er – der Kläger – direkt auf die linke Schulter bei seitlich ausgestrecktem Arm aus 1,10 m Höhe gefallen. Gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. F. gab der Kläger ergänzend an, er habe bei dem Sturz die Hand schützend unter den Kopf gelegt.
Der Kläger suchte am Unfallfolgetag den Orthopäden Dr. L. auf. Dieser erhob eine stark eingeschränkte Schultergelenkbeweglichkeit links und Druckschmerzen im AC-Gelenk ohne Hämatombildung. Die Röntgenuntersuchung des linken Schultergelenks ergab keinen Anhalt für Frakturen. Dr. L. diagnostizierte als Gesundheitsstörung einen Zustand nach Schulterkontusion (vgl. H-Arzt-Bericht vom 18.06.2009). Die von ihm am 28.05.2009 veranlasste kernspintomografische Untersuchung der linken Schulter ergab den Nachweis einer subtotalen Ruptur der linken Supraspinatus- und Subscapularissehne mit Einblutungen, einen Gelenkerguss mit Nachweis einer Bursitis subacromialis-subdeltoidea sowie eine mäßig ausgeprägte Arthrose im linken AC-Gelenk (vgl. Arztbrief des Radiologen Dr. S. vom 28.05.2009). Am 29.05.2009 stellte sich der Kläger in der BG-Klinik vor. Die dortigen Ärzte diagnostizierten als Gesundheitsstörungen eine Subscapularis- und Subraspinatussehnenruptur links und eine Hüftp[…]