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Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit

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Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 6 R 1782/12 – Urteil vom 27.09.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Juli 2012 insoweit aufgehoben, als sie unter Abänderung ihres Bescheides vom 25. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2009 verurteilt wurde, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren allein streitig, ob der Kläger ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.

Der 1959 geborene Kläger erlernte von September 1974 bis August 1976 den Beruf „Tiefbauer-/Teilberufler“ im Ausbildungsberuf Tiefbau (Abschlusszeugnis für die Ausbildung im Teilgebiet eines Berufes vom 15. Juli 1976). Von 1977 bis 1991 war er als Kleintransportfahrer tätig. Nach eigenen Angaben vom 18. Mai 2009 arbeitete er von 1991 bis Mitte Februar 2002 mit Unterbrechungen bei den Unternehmen Hoch- und Ausbau GmbH C., Sch. Hoch- und Ausbau N., HS Hochbau N., … Bau- und Immobilien GmbH B., … Bau- und Immobilien GmbH N., H. Sch. Bautrocknung und Vermietung N. Die Tätigkeitsbeschreibung enthält „Mauern, Verputzen, Fließenlegen“. Inhaberin der Unternehmen war zumindest ab September 1994 die Zeugin H. Sch. unter leitender Mitarbeit ihres Lebensgefährten, des Zeugen G. V. Das letzte Arbeitsverhältnis endete am 15. Februar 2002 durch Kündigung des Klägers. Bis 2004 bezog dieser Leistungen der Agentur für Arbeit und anschließend, unterbrochen durch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) von Oktober 2006 bis Januar 2007, Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 22. Oktober 2008 beantragte er bei der Beklagten erstmals Reha-Leistungen sowie unter dem 17. Februar 2009 Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Beiziehung eines Befundberichts des Dr. H. vom 22. Oktober 2008, eines Reha-Entlassungsberichtes der Reha-Klinik B. C. vom 20. Januar 2009 sowie einer Arbeitgeberauskunft der … Thüringen Nord vom 26. Februar 2009 (betreffend die ABM) lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 25. März 2009 ab.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte diese eine Arbeitgeberauskunft der letzten unbefristeten Tätigkeit des Klägers als Maurer im Zeitraum vom 1. Jan[…]


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