Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Az.: L 5 P 55/16 – Urteil vom 18.05.2017
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4.10.2016 wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 702,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8.7.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten des Mahnverfahrens trägt die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5. Die Klägerin hat dem Beklagten 1/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des vorangegangenen Mahnverfahrens zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist im Berufungsverfahren noch ein weiterer Anspruch der Klägerin auf Beiträge aus der privaten Pflegeversicherung (PV) in Höhe von 297,60 €.
Die Klägerin und der Beklagte hatten einen privaten Pflegeversicherungsvertrag geschlossen. Der Beklagte zahlte die Beiträge für die Zeit ab dem 1.3.2011 bis zum 31.1.2013 nicht. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 28.1.2013, in dem sie auch Mahnkosten von 1,50 € geltend machte. In diesem Schreiben führte die Klägerin ua an, rückständig seien Beiträge für die Zeit bis Juni 2012 von insgesamt 505,36 € sowie Beiträge für die Zeit von Juli 2012 bis Dezember 2012 von monatlich 32,96 € und für Januar 2013 von 32,05 €.
Am 13.11.2014 hat die Klägerin beim Amtsgericht (AG) Coburg einen Mahnbescheid beantragt. Das AG Coburg erließ den Mahnbescheid am 14.11.2014; dieser wurde am 22.11.2014 zugestellt. In dem Mahnbescheid ist angeführt:
Der Antragsteller macht folgenden Anspruch geltend:
I. Hauptforderung:
Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gem. Folgebeitrag AK 0003809974 vom 1.3.11 bis 31.1.13 701,17
II.
…
…
III. Nebenforderungen:
1. Mahnkosten 3,80
2. Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit 147,56
Am 15.12.2014 hat der Beklagte Widerspruch eingelegt, worauf das AG Coburg mit Verfügung vom 24.6.2015 das Verfahren an das Sozialgericht (SG) Mainz abgegeben hat; dort ist die Sache am 8.7.2015 eingegangen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 701,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 3,80 € Ma[…]