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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beitragsbemessung des freiwillig Krankenversicherten

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SG Mannheim – Az.: S 6 KR 38/17 – Urteil vom 11.04.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der seitens des Klägers an die Beklagte monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge.

Der am … 1976 geborene Kläger war ab dem 09.09.2015 über den Bezug von Arbeitslosengeld zunächst Pflichtmitglied der Beklagten. Auf seinen Antrag vom 08.09.2015, korrigiert durch Antrag vom 26.10.2015, ist er ab dem 13.10.2015 als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten versichert. Dem liegt ab diesem Zeitpunkt eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt zugrunde.

Entsprechend einer zuvor erfolgten telefonischen Information vom 29.10.2015 bestätigte die Beklagte durch Bescheid vom 30.10.2015 die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers ab dem 13.10.2015. Sie setzte zunächst unter Vorbehalt einen monatlichen Beitrag von 306,19 € fest. Nach Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit werde die Beitragsfestsetzung rückwirkend korrigiert.

Am 26.07.2016 übersandte der Kläger eine Kopie seines Einkommensteuerbescheides vom 20.07.2016 für das Kalenderjahr 2015. Gleichzeitig beantragte er, nach § 240 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch/Krankenversicherung (SGB V) seine Einstufung als Härtefall und eine entsprechende Beitragsentlastung. Er bat um die zugesagte Korrektur des Bescheides vom 30.10.2015 sowie auch eine Anpassung der laufenden Beiträge mit Wirkung ab 01.08.2016.

Mit Bescheid vom 01.08.2016 erklärte die Beklagte, dass die zunächst vorbehaltlich erfolgte Beitragseinstufung für die Zeit ab dem 13.10.2015 nunmehr endgültig festgesetzt werde. Die Berechnungsgrundlage habe sich nicht verändert. Neben den Einkünften aus der freiberuflichen Tätigkeit erziele der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aufgrund dessen könne seinem Antrag auf Beitragsentlastung für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige nicht entsprochen werden.

Am 22.08.2016 legte der Kläger gegen diese endgültige Beitragsfestsetzung Widerspruch ein. Er halte es für verfassungswidrig, dass sämtliche Kapitalerträge eine Beitragsreduktion per se ausschlössen. Im maßgeblichen Zeitraum erzielte er aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust i. H. v. 1.888,00 € monatlich. Selbst unter Berücksichtigung der Kapitalerträge verbleibe es bei negativen Einkünften.

Im Übrigen sei er Existenzgründer, da er sich im Oktober 2015 erstmals selbständig gemacht habe. Der Umstand, dass lediglich von […]


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