SG Kassel – Az.: S 1 U 110/16 – Urteil vom 21.03.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Ergebnis die Feststellung von Unfallfolgen und deren Entschädigung.
Am 17.03.2016 wurde der Kläger auf dem Firmenparkplatz von einem Kollegen mit dem Auto angefahren. Dabei prallte er mit der rechten Schulter und der rechten Hüfte auf den Boden. Trotz Schmerzens fuhr er zunächst selbsttätig mit dem Pkw nach Hause und suchte erst am Folgetag nach Zunahme der Beschwerden den Hausarzt auf. Die durchgangsärztliche Untersuchung erfolgte am 18.03.2016. Hierbei fand sich keine Prellmarke oder Hämatomverfärbung über der rechten Schulter, die aktive Abduktion und Anteversion waren aber jeweils nur bis 50 Grad möglich. Es bestand ein diffuser Druckschmerz der ventralen Kapsel, das Schultereckgelenk war ohne auffälligen Befund. Auch an der rechten Hüfte fand sich keine Prellmarke, obwohl aber Druckschmerz über den Trochantermassiv. Die Bewegung war frei bis auf eine aufgehobene Innenrotation. Die gefertigten Röntgenaufnahmen der rechten Schulter ergaben keine knöcherne Verletzung, indes beginnende Omarthrosezeichen und eine AC-Gelenkarthrose. Als Diagnosen wurden die einer Distorsion der Rotatorenmanschette und eine Hüftprellung gestellt. In der Folge wurde ein MRT der rechten Schulter veranlasst, welches am 01.04.2016 durchgeführt wurde. Hierbei fand sich ein Om- und AC-Gelenkarthrose und eine komplette Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne sowie eine Teilruptur der Subscapularissehne, ein Gelenkerguss im AC- und Schultergelenkbereich und eine Bursitis subdeltoidea/subacromialis und subcoracoidea.
Es folgte in der Zeit vom 14.05. bis 17.04.2016 eine stationäre Behandlung im Klinikum Kassel. Dort wurde die Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur mit Supraspinatussehnenruptur und Impingementsyndrom rechts gestellt. Bei der Operation am 14.04.2016 erfolgte lediglich eine Anfrischung der Sehnen und eine Histologieentnahme, weil eine Readaptation der Supraspinatussehnenruptur nicht möglich war. Die histologische Untersuchung ergab abschnittsweise deutlich fibrosiertes gelenkkapselartiges Bindegewebe mit teils nicht mehr frischen bzw. zeitlich fortschreitenden Rissbildungen mit herdförmigen deutlich granulierenden und fokal granulomatösen Prozessen sowie mit herdförmig betonten deutlich degenerativen Bindegewebsveränderungen.
Mit Bescheid vom 27.04.2016 erkannte die Beklagte den Vorfall als Arbeitsunfall ab. Er habe zu einer Sch[…]