Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schülerverletzung im Sportunterricht – gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

SG Gotha – Az.: S 18 U 4384/14 – Urteil vom 05.12.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 28. Mai 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1999 geborene Kläger war Schüler der W. N. (Regelschule). Während des Sportunterrichtes am 28. Mai 2013 stürzte er bei einer Einbeinsprungübung (Einbeinsprünge über mehrere hintereinander mit der Sitzfläche nach unten auf dem Boden liegende Sitzbänke). Er wurde mit dem Rettungsdienst zum Arzt verbracht.

Bei dem Durchgangsarzt Dr. B. gab der Kläger an, er sei über Bänke gesprungen, dabei weggerutscht und auf das linke Bein geprallt. Er beklagte starke Schmerzen im linken Unterschenkel und Kniegelenk. Dr. B. vermerkte eine „Schwellung des gesamten proximalen Unterschenkels links mit einem massiven Erguss des Kniegelenkes, das linke Bein“ habe nicht gestreckt von der Unterlage abgehoben werden können. Die Patella habe hoch gestanden. Die Röntgenaufnahme zeigte einen mehrfragmentären Ausriss der Patellasehne links.

Der Kläger wurde noch am selben Tag operiert unter der Diagnose „Fraktur der proximalen Tibiaepiphyse und -apophyse links“. Dr. B. berichtete unter dem 12. Juni 2013 zu dem stationären Klinikaufenthalt des Klägers bis zum 8. Juni 2013. Die Diagnosen lauteten „Tibiakopffraktur links mit knöchernem Ausriss der Patellasehne“. Dr. U. ging in seinem Hausarztbericht vom 18. Juni 2013 von einem Arbeitsunfall aus. Im Ergänzungsbericht Knie verneinte er unfallunabhängige Erkrankungen oder Verletzungen an dem betroffenen Bein.

Auf dem Formular der Beklagten zu dem genauen „Hergang bei einer Kniebinnenverletzung“ gab die Mutter des Klägers an, dieser habe mit einem Bein über eine Bank springen sollen und sei dabei mit dem linken Bein auf den Boden geprallt. Er habe bemerkt, dass am Knie „ein Knochen rausrückte“ und Schmerzen gehabt. Nach Aufforderung des Lehrers habe er versucht, aufzustehen, sei aber direkt wieder hingefallen.

Dr. L. führte in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2013 aus, eine direkte Krafteinwirkung sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Darüber hinaus hätten die Röntgenaufnahmen vom Unfalltag keine Zeichen einer frischen stattgehabten knöchernen Verletzung gezeigt. Aufgrund bio-/unfallmechanischer Überlegungen könne das Schadensbild nicht durch eine direkte Kra[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv