SG Dortmund – Az.: S 17 U 955/14 – Urteil vom 02.11.2016
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 verurteilt, das Ereignis vom 19.10.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat die die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger befuhr am 19.10.2012 mit seinem Motorrad zu dem Zwecke einzukaufen eine Straße in K., als ihm ein Fahrradfahrer die Vorfahrt nahm. Bei dem folgenden Ausweichvorgang kam der Kläger zu Sturz und zog sich u.a. Luxationen beider Schultergelenke zu.
Die Beklagte sichtete die strafrechtlichen Ermittlungsunterlagen und lehnte es sodann mit Bescheid vom 03.01.2014 ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar seien Personen dem Grunde nach gesetzlich unfallversichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisteten oder einen Anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten, der Kläger habe indes nur in Anbetracht eines drohenden Zusammenstoßes eine Vollbremsung eingeleitet, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Er habe in Sekundenbruchteilen gehandelt, so dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass er dabei bewusst an mögliche Unfallfolgen für den Radfahrer gedacht habe. Darüber hinaus habe für den Kläger eine annähernd gleiche Gefahr bestanden, so dass die Vollbremsung auch dem Selbstschutz des Klägers gedient habe.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass er eine bewusste Entscheidung getroffen habe und nicht instinktiv gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 19.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass angesichts der hohen Verletzungsgefahr für den Kläger selbst keine Rettungsabsicht festgestellt werden könne.
Hiergegen ist am 08.12.2014 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
Der Kläger trägt vor, er begehre die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und Entschädigungsleistungen. Sein Begehren werde durch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestützt. Hätte er wirklich unbewusst gehandelt, wäre er in den Radfahrer hineingefahren.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 zu verurteilen, das Ereignis vom 19.10.2012 als Arbe[…]