SG Duisburg – Az.: S 10 R 441/14 – Urteil vom 19.01.2017
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2014 verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung einer am 08.04.2013 eingetretenen vollen Erwerbsminderung auf Zeit Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2019 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 12.02.19xx in der Türkei geborene Kläger absolvierte keine Berufsausbildung und lebt seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland. Er übte langjährig eine selbständige Tätigkeit im Textilhandel aus. Der Kläger war zuletzt von Dezember 2011 bis September 2012 bei einem Paketdienst als Fahrer versicherungspflichtig tätig.
Der Kläger stellte am 08.04.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor war der Kläger im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes im Johanniter Krankenhaus R. vom 06.02. bis zum 19.02.2013 bei Kammerflimmern reanimiert worden. Da im weiteren Verlauf des stationären Aufenthaltes insgesamt 6-mal Herzrhythmusstörungen auftraten und terminiert werden mussten, wurde am 13.02.2016 die Implantation eines ICD-Defibrillators durchgeführt. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Internisten Dr. G., der aufgrund einer am 23.09.2013 durchgeführten Untersuchung zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Kläger vermutlich ein sogenanntes Brugada-Syndrom vorliegen würde und das Kammerflimmern offenbar unter dem Zusammenwirken von Fieber und dem eingenommenen Antidepressivum Citalopram ausgelöst worden sei. Durch den ICD-Schrittmacher und die Beendigung der Psychopharmakatherapie sei das Kammerflimmern ausreichend behandelt, so dass keine Rentenrelevanz bestünde. Darüber hinaus liege bei dem Kläger eine wiederkehrende Depression, der Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule und ein HWS-Syndrom vor. Unter Wertung aller Angaben und vorliegenden Befunde sei es dem Kläger möglich, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich 6 Stunden und mehr körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen von Lasten, Gang- und Standsicherheit, Zwangshaltungen, besonderem Konzentrations[…]