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Unfallrente – Bemessung nach vorläufiger Entschädigung durch Verletztengeld

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Landessozialgericht Hessen – Az.: L 3 U 117/14 – Urteil vom 24.01.2017

Auf die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 2014 neu gefasst und geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 und der Bescheid vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 sowie der Bescheid vom 9. Juli 2014 werden geändert.

Die Bewilligung von Rente für die Zeit vom 6. Februar bis 31. Juli 2010 wird aufgehoben, die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Verletztengeld vom 6. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 und Rente als vorläufige Entschädigung vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 unter Anrechnung jeweils bereits ausgezahlter Rente zu gewähren.

Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den zeitlichen Umfang des Verletztengeld- und Rentenanspruchs der Klägerin und um Unfallfolgen.

Im Rahmen von Erntehilfearbeiten stürzte die Klägerin am 4. Juli 2008 auf die linke Seite und zog sich dabei eine Verletzung der linken Hüfte zu. Die darauf erfolgte Untersuchung im Krankenhaus St. Ansgar in Sulingen zeigte für das linke Hüftgelenk ein verkürztes und außenrotiertes Bein. Die radiologische Diagnostik ergab eine dislozierte Schenkelhalsfraktur links. Die Beweglichkeit war in der Hüfte stark eingeschränkt. Noch am selben Tag erfolgte die anatomische Reposition und Schraubenosteosynthese der medialen Schenkelhalsfraktur durch das Einbringen dreier kanülierter Schrauben. Am 15. Juli 2008 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Sie reiste sodann zurück nach Polen, wo der Fadenzug erfolgte. In den folgenden Monaten war sie in unregelmäßigen Abständen in ambulanter Reha. Aufgrund zunehmender Schmerzen in der linken Hüfte, insbesondere beim Sitzen, stellte sie sich auf eigene Initiative erstmalig am 1. September 2009 im Unfallkrankenhaus Berlin vor. Das Gangbild war zu diesem Zeitpunkt stark hinkend. Stehen konnte die Klägerin nur durch Entlastung des linken Beines. Das Gehen erfolgte unter Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen. Die Beckenübersichtsaufnahme und Aufnahme der linken Hüfte ergab einen noch leicht einsehbaren Frakturspalt mit Dislokation der Schrauben. Zudem bestand noch eine leichte Entrundung des Hüftkopfes. Die Computertomogr[…]


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