SG Aachen – Az.: S 12 SB 660/16 – Urteil vom 20.12.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen „B“, „aG“ und „RF“ streitig.
Mit Bescheid vom 31.07.2008 stellte der Beklagte bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger aufgrund einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, einer Schmerzerkrankung und Abhängigkeitsleiden, einer Herzminderleistungen bei koronarer Durchblutungsstörung, Bluthochdruck und Bypass-Operation, einer Funktionseinschränkung der Kniegelenke, einem Verlust der Zeugungsfähigkeit, einer Funktionsstörung der Verdauungsorgane, einer Gefäßprothese der Hauptschlagader und einer Nierenfunktionsstörungen einen GdB von 100 fest. Darüber hinaus war beim Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „G“ festgestellt.
Am 15.12.2015 stellte der Kläger einen Änderungsantrag. Hierbei gab er an, seine Leiden hätten sich insbesondere beim Laufen verschlimmert. Er sei auf einen Stock und den Rollator angewiesen. Auch hätte sich der Zustand der Lunge verschlimmert. Es habe sich großes Emphysem sowie ein Tumor auf der Lunge gebildet. Er leide unter Luftnot, weswegen er auf Inhalationen und Spray angewiesen sei. Schließlich habe sich bei ihm ein Zwerchfellbruch eingestellt. Er beantragte die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen „B“, „aG“ und „RF“.
Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Allgemeinmediziners C. ein und wertete diesen, zusammen mit Arztberichten der Klinik für Pneumologie, Allergologie, Beatmungsmedizin und Weaning des Medizinischen Zentrums B., des radiologischen Versorgungszentrums MVZ RNR F. sowie des Internisten und Kardiologen Dr. C., durch seinen ärztlichen Dienst aus. Dieser kam zu der Einschätzung die gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 04.03.2016 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers ab.
Hiergegen legte der Kläger am 23.03.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe Luftnot und die Lunge sei voller Steinstaub. Der vorhandene Tumor müsse gegebenenfalls operativ entfernt werden und es sei das vorhandene Emphysem nicht hinreichend bewertet worden. Durch die bei ihm durchgeführte Operation im Rücken hätte sich die Taubheit in Händen und Füßen verstärkt. Er müsse sich mit einem Rollat[…]