SG Gießen – Az.: S 15 KR 263/17 ER – Beschluss vom 10.08.2017
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorte Bedrocan in der maximalen Monatsdosis von 10 Gramm, der Sorte Pedanios 8/8 in der maximalen Monatsdosis von 10 g und der Sorte Pedanios 22/1 in der maximalen Monatsdosis von 10 g zu versorgen.
2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Medizinal-Cannabisblüten.
Der Antragsteller (geb. 1951) leidet an der Alkoholkrankheit, ist jedoch seit ca. 15 Jahren abstinent, abgesehen von 2 Rückfällen. Den Drang, Alkohol zu konsumieren hat er innerhalb der letzten 15 Jahre in Eigentherapie mit Cannabis kompensiert.
Am 13. März 2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme der Medikamententherapie mit Cannabisblüten. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gab er an, mit Hanfmedizin könne er ein ruhiges und ausgeglichenes Leben führen und dem Drang nach Alkohol bei Bedarf schnell entgegenwirken, weshalb er sogar wieder arbeitsfähig gewesen sei. Inzwischen sei er allerdings berentet. Seit sein Eigenanbau im September 2016 von der Polizei beschlagnahmt worden sei, leide er vermehrt unter Stimmungswechseln und schlechtem Schlaf. Zudem verspüre er einen vermehrten Drang nach Alkohol (vgl. Bl. 2 d.A.).
Die Antragsgegnerin hat daraufhin eine Stellungnahme des MDK eingeholt. Dieser verneinte in seiner Stellungnahme vom 13. April 2017 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V. Eine Verordnung sei bisher nicht ausgestellt worden (Bl. 57 ff. d. Verwaltungsakte – VerwA). Mit Bescheid vom 18. April 2017 lehnte die Antragsgegnerin die beantragte Versorgung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des MDK ab (Bl. 61 f. d. VerwA).
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24. April 2017 Widerspruch. Ohne Cannabis befinde er sich in einer permanenten Notsituation, weil er nichts habe, womit er einen möglichen Kontrollverlust mit Blick auf seine Alkoholkrankheit stoppen könne. Dem Widerspruch fügte er eine Stellungnahme von Dr. C. vom 24. April 2017 bei, der auf die schwerwiegende Alkoholerkrankung und die spürbar positive Einwirkung des Cannabiskonsums auf den Krankheitsverlauf verwies (Bl. 63 f. d. VerwA).
In einer weite[…]