Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Az.: L 6 R 245/16 – Urteil vom 08.08.2017
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15.02.2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1961 geborene Kläger hat eine 1976 begonnene Berufsausbildung als Bäcker nicht abgeschlossen, war als Bauhelfer, Lkw-Beifahrer und Lagerarbeiter bis 1991 und nach Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 2004 in einem Getränkemarkt und einer Tankstelle beschäftigt. Er bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Anträge des Klägers auf Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus den Jahren 2005 und 2008 hatten keinen Erfolg (Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Mainz S 13 R 564/09).
Auf einen erneuten Antrag vom Mai 2012 zog die Beklagte einen Befundbericht bei der Ärztin B. W. bei und veranlasste ein Gutachten vom 17.10.2012 durch den Facharzt für Chirurgie P . Dieser stellte folgende Diagnosen: „Chronische Zervikobrachialgie bei multisegmentalen Bandscheibenprotrusionen und Osteochondrosen C6 bis C7 mit mäßiggradiger Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Kompressionssymptomatik; Chronische Lumbago bei multisegmentaler Bandscheibenprotrusion L2 bis S1 mit endgradiger Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Kompressionssymptomatik; Posttraumatische OSG-Arthrose rechts bei Zustand nach konservativ behandelter Außenbandruptur rechts (privater Unfall) mit leichter Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, ohne Bewegungseinschränkung“. Er erachtete den Kläger für in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 26.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 ab.
Der Kläger hat am 07.06.2013 Klage bei dem SG erhoben. Das SG hat Befundberichte bei Dr. v. N., Dr. B., Dr. A. W. und bei der Ärztin B. W. beigezogen.
Außerdem hat das SG bei Dr. L. ein fachinternistisches Gutachten vom 17.03.2014 eingeholt. Er hat an sozialmedizinisch relevanten Diagnosen ein Wirbelsäulensyndrom mit Schmerzen an der Wirbelsäule bei Verschleiß, eine Arthralgie des rechten Sprunggelenks mit Schmerzen bei Verschleiß und verletzungsbedingter Lockerung von Bändern sowie eine chronische Bronchitis mit Lungenemphysem festgestellt und ausgeführt, dass es diese Gesundheitsstörungen de[…]