Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 6 KR 1065/13 – Urteil vom 20.12.2016
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 21. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld ab dem 25. September 2010 bis zum 31. Oktober 2010 streitig.
Die 1966 geborene und bei der Beklagten pflichtversicherte Klägerin war bei der … mbH M. als Verkäuferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich am 23. September 2010. Seit 24. September 2010 war sie bei der Beklagten familienversichert.
Am 24. September 2010 suchte die Klägerin die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl. med. N. auf. Diese bescheinigte ihr ab 24. September 2010 Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung vom 24. September 2010, voraussichtlich bis einschließlich 5. Oktober 2010).
Mit Bescheid vom 2. November 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27. September 2010 auf Gewährung von Krankengeld mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt des fiktiven Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld, dem 25. September 2010, habe keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestanden.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2011 erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, ihr stünde Krankengeld zu, da sie für einen Zeitraum von sechs Wochen ab dem 24. September 2010 keine Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten habe. Mit Bescheid vom 14. Februar 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Schreiben vom 2. November 2011 als Überprüfungsantrag gewertet werde. In der Sache führte sie aus, dass ab dem 25. September 2010 keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vorliege und dem Antrag auf Krankengeld somit nicht entsprochen werden könne. Hiergegen erhob die Klägerin erneut Widerspruch mit der Begründung, sie sei durchgehend bei der Beklagten versichert gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der behandelnde Arzt habe Arbeitsunfähigkeit ab 24. September 2010 bescheinigt. Ein Krankengeldanspruch entstehe demnach ab dem 25. September 2010, einen Tag nach der ärztlichen Feststellung, sodass grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld ab dem 25. September 2010 bestehen könnte. Da zu diesem Zeitpunkt aber keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
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