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Grundsicherungsberechtigter – Pflicht zur Immobilienverwertung

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SG Detmold – Az.: S 7 AS 164/17 ER – Beschluss vom 08.02.2017

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der zulässige Antrag des Antragstellers vom 06.02.2017 die Antragsgegnerin im Wege der einstweilen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab Eingang des Antrages bei Gericht zu gewähren ist zulässig aber unbegründet. Der weitere Antrag zur Übernahme von Heizölkosten zur Sicherstellung von Heizung und Warmwasserversorgung wird ebenfalls abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.

(Symbolfoto: Von fotogeng/Shutterstock.com)

In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden kann. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig über zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren nur noch unter großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden können. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidu[…]


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