Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 8 U 28/14 – Urteil vom 10.05.2017
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. März 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine höhere Verletztenrente auf der Grundlage eines höheren zu berücksichtigenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
Der am … 1968 geborene Kläger spielte seit 1986 als Amateur Handball in der 2. Bundesliga. Seit Juli 1989 war er Vertragshandballspieler in der 1. Bundesliga, bis Juni 1994 bei der SG F… und von Juli 1994 bis Juni 2000 beim THW K…. Im Februar 2000 wurde er letztmalig als Spieler aufgestellt.
Die Beteiligten stritten um die Anerkennung eines Meniskusschadens des Klägers – am 12. August 1994 war eine erste Arthroskopie erfolgt – als Berufskrankheit. Das Sozialgericht Kiel verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 29. November 2005 dazu, dem Kläger unter Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren (S 5 U 102/03). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht wies mit Urteil vom 21. Februar 2007 die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurück und änderte auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Kiel dahin ab, dass die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger die gesetzlichen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.) ab dem 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2005 zu gewähren (L 8 U 115/05).
In Ausführung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2007 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2007 die Meniskuserkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV und als Folge einen Anspruch auf eine Rente für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2005 an, wobei für die Berechnung ein JAV von 28.671,86 Euro im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 und eine MdE von 20 v.H. zu Grunde gelegt wurde.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 beantragte der Kläger die Neufeststellung des JAV gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), in Verbindung mit § 84 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII). Es se[…]