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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erwerbsminderungsrente bei psychischer Erkrankung

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SG Mannheim – Az.: S 14 R 218/16 – Gerichtsbescheid vom 31.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente.

Der am 22. Juni 1965 geborene, bei der Beklagten gesetzlich rentenversicherte Kläger war zuletzt bis 1994 als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Danach ging er verschiedenen geringfügigen Beschäftigungen nach, war, zum Teil selbständig, als Verkäufer (auf Trödelmärkten) tätig und bezog Sozialleistungen.

Seinen ersten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2012 mangels Erwerbsminderung des Klägers ab. Im sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (S 14 R 3851/12) einigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2014 im Vergleichswege auf die Gewährung einer ambulanten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch die Beklagte, während der Kläger im Gegenzug die Klage zurücknahm.

Im Juni 2015 stellte der Kläger unter Einreichung von ärztlichen Befundberichten den hier streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. … vom 23. September 2015 ein, welches sie nach einer Untersuchung des Klägers vom 14. September 2015 erstellte. Sie diagnostizierte eine unbehandelte funktionell leichtgradige Agoraphobie, eine abstinente Alkoholkrankheit sowie eine Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit, rezidivierende Rückenbeschwerden ohne radikuläre Ausfälle, ein leichtes Engpasssyndrom (CTS) rechts ohne funktionelle Bedeutung, einen Tinnitus ohne funktionelle Bedeutung, ein geringfügige degenerative Veränderung der Brustwirbelsäule (BWS) und der Halswirbelsäule (HWS), eine leichtgradige Entzündung des rechten Gelenkknochens des Ellenbogens, eine leichte Pansinusitis und ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom. Unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen sei der Kläger zu leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich in der Lage. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 und der Begründung ab, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.

Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, seine behandelnden Ärzte, sein Psychotherapeut und „Arge“ seien der Meinung, dass er nicht[…]


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