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Psychische Erkrankungen – Bewertung im Schwerbehindertenrecht

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SG Aachen – Az.: S 12 SB 529/15 – Urteil vom 20.09.2016

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 verurteilt, den GdB des Klägers ab dem 28.01.2015 mit 50 zu bewerten.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Mit Bescheid vom 26.09.1984 stellte die Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. fest. Diese Feststellung vollzog das Versorgungsamt B. mit Bescheid vom 19.10.1984 nach.

Mit Bescheid vom 23.02.2011 lehnte der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB als 20 beim Kläger ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Am 28.01.2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Feststellung eines höheren GdB. Er fügte diesem Antrag Entlassungsberichte der Vorsorge- und Rehabilitationsfachklinik I. über einen Aufenthalt in der Zeit vom 05.03.2014 bis 26.03.2014, der Privatklinik F. über einen Aufenthalt in der Zeit vom 25.05.2014 bis 06.07.2014 und der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Klinik X. über einen Aufenthalt in der Zeit vom 15.09.2014 bis 25.10.2014 bei. Der Bericht der Klinik I. gab als Diagnosen ein Burn-Out-Syndrom, ein Handgelenk-Syndrom, ein Schulter-Arm-Syndrom, eine Schluckstörung (Dysphagie), eine familiäre Belastungssituation sowie ein Restless-legs-Syndrom an. Die Privatklinik F. beschrieb eine schwere depressive Episode, ein Erschöpfungssyndrom, eine Hypertonie, einen Morbus Dupuytren rechts bei Zustand nach zweimaliger Operation und weiterbestehenden Beschwerden sowie ein posttraumatisches Schmerzsyndrom des rechten Ellenbogen und der rechten Schulter sowie des rechten Knies nach Unfällen. Auch die Ärzte der Klinik X. diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome.

Der ärztliche Dienst des Beklagten wertete die Unterlagen durch Frau Dr. H. aus. Diese kam zu der Einschätzung der GdB des Klägers sei, bei bestehendem BG-Leiden (Einzel-GdB 20), Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaße (Einzel-GdB 10) einer Herzleistungsminderung mit Bluthochdruck (Einzel-GdB 10), einer seelischen Beeinträchtigung (Einzel-GdB 30) und einer Funktionsbeeinträchtigung der oberen Gliedmaße (BG-unabhängig – Einzel-GdB 10) mit 40 zu bewerten.

Mit Bescheid vom 18.02.2015 s[…]


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