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Impfschaden – Anspruch auf Entschädigung

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 13 VG 47/13 – Urteil vom 02.12.2016

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.06.2013 geändert und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Rentenleistungen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Impfungen im Jahr 2001.

Die Klägerin kam in der 37. Schwangerschaftswoche am 00.00.1999 per sectio zur Welt. Nach vorherigen Impfungen durch die Kinderärztin Dr. T2 wurde die Klägerin am 29.05.2001 durch den Kinderarzt Dr. L zum insgesamt vierten Mal mit einem Fünffach-Impfstoff gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Haemophilus influenzae und Poliomyelitis sowie mit einem Einzel-Impfstoff gegen Hepatitis B (Gen H-B-Vax K) geimpft. Ob und wann genau im Anschluss an diese Impfungen gesundheitliche Probleme entstanden, ist streitig. In der Patientenkartei von Dr. L finden sich nach dem 29.05.2001 Einträge am 06.08.2001, 04.09.2001 und 12.09.2001 wegen Windeldermatitis, wässrigem Durchfall und Husten. Anlässlich der U7 am 29.11.2001 wurde erstmals ein auffälliges Gangbild dokumentiert, das seit drei Monaten bestehe. Anfang 2003 wurde erstmals der Verdacht einer statomotorischen Entwicklungsverzögerung geäußert. 2004 wurde u.a. nach molekulargenetischer Untersuchung eine hereditäre motorisch-sensible Neuropathie (HMSN) diagnostiziert. In der Folge wurde die Klägerin auf Betreiben der Mutter der Klägerin von diversen Krankenhäusern behandelt, wobei neben der HMSN zum Teil eine chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) diagnostiziert wurde, zum Teil nur als Verdachtsdiagnose. Außerdem wurde eine colitis ulcerosa diagnostiziert. 2004 wurden bei einer Liquoruntersuchung oligoklonale Banden festgestellt, in späteren Untersuchungen dagegen nicht mehr. Die Eiweißkonzentration im Liquor wurde wiederholt als erhöht beschrieben. Im MRT der Wirbelsäule fanden sich wiederholt Auffälligkeiten bestimmter Nervenwurzeln. Die Ergebnisse einer Muskelbiopsie wurden zum Teil dahin gedeutet, dass eine CIDP möglich sei, zum Teil dahin, dass eine CIDP unwahrscheinlich sei. Die Wirksamkeit wiederholter Therapieversuche mit Immunglobulinen wurde von der Mutter der Klägerin regelmäßig als positiv beschrieben. Die behandelnden Ärzte konnten eine Besserung durch diese Ther[…]


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