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Gesamt-GdB-Bildung – Berücksichtigung einer seelischen Störung

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 13 SB 242/14 – Urteil vom 10.05.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2014 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 24. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 in der Gestalt des Ausführungsbescheides vom 9. September 2014 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab Februar 2011 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen zur Gänze zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1956 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.

Im Februar 2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Feststellung eines GdB. Nach Einholung eines Gutachtens des praktischen Arztes Dr. Y stellte der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 bei der Klägerin einen GdB von 30 fest und legte dem folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde, wobei er verwaltungsintern den aus dem Klammerzusatz ersichtlichen jeweiligen Einzel-GdB annahm:

a) Chronische Bronchitis, Bronchialasthma, Allergien (20),

b) Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung, Wachstumsstörung der Wirbelsäule (Morbus Scheuermann) (20),

c) Neurodermitis, Schuppenflechte, Pilzerkrankung der Nägel (20),

d) Refluxerkrankung der Speiseröhre, chronische Magenschleimhautentzündung, Verlust der Gallenblase, Fruktoseintoleranz (10),

e) Funktionsbehinderung der Schultergelenke beidseitig, Karpaltunnelsyndrom (Mittelnerven-Druckschädigung) beidseitig (10),

f) Funktionsbehinderung des Kniegelenks beidseitig, Knorpelschaden des Kniegelenks beidseitig, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseitig (10).

Mit der am 26. Juni 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin einen GdB von 50 begehrt. Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und ein Gutachten des praktischen Arztes M vom 12. August 2013 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 2. Dezember 2013 und 23. Juni 2014 eingeholt. Am 11. Oktober 2013 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass er bei der Klägerin einen GdB von 40 ab Februar 2011 feststellen werde. Hierbei ist er davon ausgegangen, dass die Funktionsbehinderung ch[…]


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