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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 R 106/16 – Urteil vom 13.09.2018
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt inzwischen nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am xxxxx 1953 geborene Kläger absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker und war nach dem anschließenden Wehrdienst mehr als drei Jahre als Elektriker tätig. Zum 3. April 1978 nahm er eine Beschäftigung bei der H. AG auf. Er wurde, nachdem er innerbetrieblich eine viermonatige Ausbildung durchlaufen hatte, als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzt. Über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur [...] Weiterlesen
“Erwerbsunfähigkeitsrente – Mehrstufenschema – sozialer Abstieg um eine Stufe”