Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de
AG Neukölln, Az.: 18 C 105/15, Urteil vom 06.10.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe von Wohnraum.
Der Beklagte zu 1) mietete im Jahr 2005 von der damaligen … die Wohnung … Berlin … . Die Klägerin erwarb das Erbbaurecht im Februar 2010 durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln.
Die Beklagten sind [...] Weiterlesen
“Konkludentes Zustandekommen eines Nachmietverhältnisses”