AG Hanau, Az.: 37 C 393/13 (17), Urteil vom 20.04.2016 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an den Kläger 2.984,18 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Vermieter von den Beklagten als Mieter die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung. Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. Unter dem 27.02.2013 hat der Kläger die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 erstellt, welche einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 3.077,50 EUR ausweist (BI. 17 ff. d.A.). Die Beklagten haben die Forderung nicht beglichen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.077,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie wenden ein, die Heizkörper würden sich nur teilweise erwärmen, und zwar im oberen Bereich, während der untere Bereich kalt gewesen sei. Darüber sei auch keine ausreichende Zimmertemperatur erreichbar gewesen. Die „Ableseventile“ seien fehlerhaft. Die Heizung habe bis Oktober lediglich ein veraltetes Einrohrheizsystem aufgewiesen, zudem seien die Heizkostenverteiler unzutreffend angebracht gewesen, da diese nur den oberen warmen Bereich der Heizung gemessen und dabei nicht berücksichtigt hätten, dass die unteren Bereiche kalt blieben. Zudem bestreiten sie die Verbrauchswerte und die Richtigkeit der Kosten (BI. 34/35 d.A.). Nach Austausch der Heizrohre hätten sich die Heizkörper vollständig erwärmt und der Verbrauch sei zurückgegangen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …, sowie durch Anhörung des Sachverständigen … und der Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen… . Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenvernehmung wird auf BI. 89 ff. d.A. verwiesen, hinsichtlich der Anhörung und der sachverständigen Stellungnahme auf BI. 211 ff. und 236 d.A.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2012 in Höhe von 2.984,82 EUR gem. §§ 535 Abs. 2, 556 BGB. Die Abrechnung ist überwiegend formal ordnungsgemäß. Sie entspricht den Anforderungen des § 259 BGB, da sie die angesetzten Gesamtbeträge, die Umlageschlüssel und die hieraus folgenden Einzelbeträge, die auf den Mieter entfallen, benennt und daher rechnerisch nachvollzogen werden kann (zuletzt BGH, Urteil vom 20.01.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 93/15; grundlegend: BGH, Urteil vom 28.05.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 261/07 – Juris; LG Hanau, Urteil vom 11.02.2011, Az. 2 S 173/10; Blank DWW 2009, 91; Both in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl. 2010, § 556 Rn. 81; v. Brunn/Emmerich in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, III.A Rn. 207; Lammel, Stolperstein Formelle (Un)Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung, WuM 2014, 387 (388); Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Aufl. 2016, H IV. Rn. 124). Nicht formal ordnungsgemäß ist jedoch die Position „Wartungskosten technische Anlagen“ (93,32 EUR), so dass diese Kosten von den umgelegten Kosten abzuziehen sind….