AG Offenbach, Urteil vom 16.11.2015 1. Die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.04.2013 zu den Tagesordnungspunkten 6,7 und 8 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt. 2. Die Beklagten werden verurteilt dem Austausch der Holzfenster in den Wohnungen Nr. 25 und Nr. 36 gegen Kunststofffenster mit Isolierverglasung gemäß Angebot der Firma Euro-Fenster vom 26.04.2012 zu den Positionen 10 -15 (Wohnung Nr. 25) und zu den Positionen 63-66 durch die Gemeinschaft auf deren Kosten zuzustimmen. 3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 9426,40 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft pp., wobei die Miteigentumsanteile der Klägerin mit den Wohnungen Nr. 36 und 25 verbunden sind. Die Wohnung Nr. 25 befindet sich im 8.Stockwerk, die Wohnung Nr. 25 im 7.Stockwerk. Das Gebäude wurde im Jahr 1968 errichtet und im Jahr 1983 in Eigentumswohnungen umgewandelt, die Fenster der Wohnungen befanden sich dabei noch im Originalzustand des Einbaus. Zum Zeitpunkt der Umwandlung gab es offensichtlich bereits bei einigen Fenstern Sanierungsbedarf. In einer Eigentümerversammlung im Jahr 1984 haben sich die Eigentümer darauf verständigt, dass die Instandhaltungsmaßnahmen für die Fenster und Balkontüren immer zu Lasten des jeweiligen Eigentümers gehen sollten. Daran haben sich die Eigentümer auch gehalten und so nach und nach die Fenster und Türen in fast allen Wohnungen komplett bzw. teilweise ausgetauscht, jeweils auf eigene Kosten. Die letzten Arbeiten im Rahmen des Fensteraustauschs erfolgten in den Jahren 2007, 2008 und 2011. In fünf Wohnungen, darunter auch den beiden von der Klägerin wurde kein Fensteraustausch vorgenommen. Die Klägerin verlangt nunmehr aber den Austausch der Fenster in ihrer Wohnung zu Lasten der Gemeinschaft. Dies wurde durch die Eigentümer auf der Versammlung vom 23.04.2013 zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Gleichzeitig beschlossen die Eigentümer mehrheitlich den Eigentümern, in deren Wohnungen in der Vergangenheit Fenster auf deren Kosten oder auf Kosten der Voreigentümer ausgetauscht worden sind, diese Kosten anteilig zu erstatten. Dabei wurde berücksichtigt, dass Eigentümer, aufgrund des lange zurückliegenden Austauschs oft keine Belege mehr haben und eine Bezifferung, der damals aufgewendeten Kosten nicht möglich ist. Zur Berechnung des zu zahlenden Ausgleichs hat der Verwalter deshalb bei der Firma pp. einen Kostenvoranschlag für den Austausch der jeweiligen Fenster erstellen lassen. Durch Begehung bzw. Abfrage jeder einzelnen Wohnung wurde der prozentuale Anteil der ausgetauschten Fenster an den Gesamtfenstern ermittelt und dann entsprechend des Kostenvoranschlags ein Grunderstattungsbetrag festgesetzt. Für einen vom Eigentümer selbst vorgenommenen Austausch vom Zeitpunkt der Beschlussfassung bis zurück ins Jahr 2008 sollten nach Beschluss 100% des Erstattungsbetrags, bei einem Austausch in den Jahren 2007 bis 2003 95%, bei einem Austausch in den Jahren 2002 bis 1998 90% und bei einem Austausch vor 1998 85 % erstattet werden. Dieser Prozentsatz sollte auch den Eigentümern gezahlt werden, die beim Kauf der Wohnung schon ausgetauschte Fenster übernommen hatten. Dem Beschluss beigefügt ist eine entsprechende Liste, aus der sich die auf die einzelnen Wohnungen anfallenden Kosten ersehen lassen….