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Rauchwarnmelder -Mieter muss Einbau nicht immer von dulden

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AG Charlottenburg, Az.: 210 C 272/18, Urteil vom 31.01.2019 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 210, auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2018 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten als Gesamtschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in eine Mietwohnung. Die Beklagten schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, ###, am 14. Juli 2011 einen Mietvertrag über die Wohnung ###, welche über sechs Zimmer verfügt (Anlage K 1 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 6 ff. der Akten). Die Klägerin ist durch Eigentumsübertragung an dem bezeichneten Grundstück nach § 566 BGB am 25. Juni 2014 in die Vermieterstellung eingetreten. Die Beklagten ließen in der Wohnung Funk-Kombi-Rauchwarnmelder installieren, welche mit der mieterseits installierten Alarmanlage gekoppelt sind. Diese Anlage ist für den Fall von Feueralarm, Überfallalarm und Einbruchsalarm mit einem Sicherheitsunternehmen verbunden. Mit Schreiben vom 30. November 2017 übersandte die Klägerin an die Beklagten ein Informationsschreiben bezüglich der Verpflichtung der Vermieter in Berlin, bis zum 31. Dezember 2020 sämtliche Aufenthaltsräume, ausgenommen Flure und Küchen der Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten (Anlage K 2 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 16 ff. der Akten). Die Beklagten teilten der Klägerin mit, dass sie in den Mieträumen bereits Rauchwarnmelder installiert hätten. Die Klägerin wies die Beklagten mit Email vom 16. März 2018 darauf hin, dass die vermieterseits zu verbauenden Rauchwarnmelder mit anderen Rauchwarnmeldern kompatibel seien (Anlage K 3 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 19 der Akten). Die Klägerin forderte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2018 unter Fristsetzung auf, einen Termin zu benennen, an welchem die Rauchwarnmelder installiert werden könnten (Anlage K 4 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 20 der Akten). Mit Schreiben vom 03. Juli 2018 kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten als Einbautermin für die Rauchwarnmelder den 20. Juli 2018 um 10.30 Uhr an (Anlage K 5 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 22 der Akten). Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juli 2018 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass sie bereit seien, den Einbau der klägerischen Rauchwarnmelder zu dulden und die Modernisierungsumlage zu zahlen, wenn gewährleistet sei, dass der vorhandene Standard des genannten Sicherheitssystems der Beklagten hierdurch nicht beeinträchtigt werde (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 28. November 2018, Bl. 53 ff. der Akten). Die Hausverwaltung teilte den Beklagten mit, dass sie auf der Demontage der Rauchwarnmelder der Beklagten bestehen würde. Am 20. Juli 2018 erschien ein Mitarbeiter der Firma ###, beauftragt von der Klägerin, bei der Wohnung der Beklagten. Die Beklagte zu 1) teilte diesem mit, dass die Beklagten die Installation von Rauchwarnmeldern ablehnten bis die Frage der Kompatibilität dieser Rauchwarnmelder mit ihrer Sicherheitsanlage geklärt sei. Die genannte Firma versuchte für den 16. August 2018 erneut einen Termin mit den Beklagten zum Einbau der Rauchwarnmelder zu vereinbaren….


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