Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rauchwarnmelder -Mieter muss Einbau nicht immer von dulden

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de

AG Charlottenburg, Az.: 210 C 272/18, Urteil vom 31.01.2019

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 210, auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2018 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten als Gesamtschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in eine Mietwohnung.

Symbolfoto: Von wavebreakmedia /Shutterstock.com

Die Beklagten schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, ###, am 14. Juli 2011 einen Mietvertrag über die Wohnung ###, welche über sechs Zimmer verfügt (Anlage K 1 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 6 ff. der Akten). Die Klägerin ist durch Eigentumsübertragung an dem bezeichneten Grundstück nach § 566 BGB am 25. Juni 2014 in die Vermieterstellung eingetreten.

Die Beklagten ließen in der Wohnung Funk-Kombi-Rauchwarnmelder installieren, welche mit der mieterseits installierten Alarmanlage gekoppelt sind. Diese Anlage ist für den Fall von Feueralarm, Überfallalarm und Einbruchsalarm mit einem Sicherheitsunternehmen verbunden.

Mit Schreiben vom 30. November 2017 übersandte die Klägerin an die Beklagten ein Informationsschreiben bezüglich der Verpflichtung der Vermieter in Berlin, bis zum 31. Dezember 2020 sämtliche Aufenthaltsräume, ausgenommen Flure und Küchen der Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten (Anlage K 2 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 16 ff. der Akten). Die Beklagten teilten der Klägerin mit, dass sie in den Mieträumen bereits Rauchwarnmelder installiert hätten.

Die Klägerin wies die Beklagten mit Email vom 16. März 2018 darauf hin, dass die vermieterseits zu verbauenden Rauchwarnmelder mit anderen Rauchwarnmeldern kompatibel seien (Anlage K 3 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 19 der Akten).

Die Klägerin forderte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2018 unter Fristsetzung auf, einen Termin zu benennen, an welchem die Rauchw[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv