AG Berlin-Mitte, Az.: 122 C 100/15, Urteil vom 21.01.2016 1. Das Versäumnisurteil vom 19.11.2015 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte 1. verurteilt worden ist, bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, folgende Arbeiten in seiner Wohnung zu dulden: c) Anschluss des bestehenden Wohnungsleitungsnetzes an die neuen, im Zuge der Strangsanierung eingebauten Kaltwasser-, Warmwasser- und Zirkulationsleitungen, d) Installation des neuen Rohrleitungsschachts 03 mit den Abmessungen (BxT) ca. 60 cm x 30 cm im Bad des Hinterhauses, e) Erneuerung des Steigstranges S 04 im Kinderzimmer und in der Küche sowie Installation des dazu notwendigen neuen Schachtes in der Küche mit den Abmessungen (BxT) von ca. 60 cm x 30 cm, f) Öffnung des bestehenden Schornsteinzugs im ersten Zimmer rechts auf der gesamten Raumhöhe und Verlegung eines Abwasserrohrs mit Abzweig zum Flur, 2. bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monaten verurteilt worden ist, den von der Klägerin mit der Durchführung der unter Ziffer 1. aufgeführten Maßnahmen beauftragten Personen nach vorheriger Ankündigung werktags (montags bis freitags) in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr Zutritt zu der von ihm gemieteten Wohnung zur Durchführung dieser Arbeiten zu gewähren. 2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 19.11.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis im Termin am 19.11.2015 vorab zu tragen. Im Übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 88,1% und der Beklagte zu 11,9% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte bewohnt die Räume in der …, 4. Obergeschoss links. Mit Schreiben vom 29.04.2015, bezüglich dessen Inhalts auf Bl. 30 ff. d.A. Bezug genommen wird und das dem Beklagten am 04.05.2015 zuging, kündigte die Klägerin Modernisierungsmaßnahmen an. Der Beklagte widersprach der Durchführung der Arbeiten. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Duldung des Anschlusses der Wohnung an das Fernwärmenetz und die Sanierung des Bades als Modernisierungsmaßnahme und die Duldung weiterer Arbeiten als Erhaltungsmaßnahmen. Die Klägerin behauptet, Vermieterin des Beklagten zu sein. Durch den Anschluss der Wohnung an das Fernwärmenetz komme es zu einer Energieeinsparung. Eine Unterschreitung der Dreimonatsfrist gemäß § 555c Abs. 1 BGB habe lediglich zur Folge, dass der Vermieter drei Monate warten müsse, bevor er mit den Arbeiten beginnen dürfe. Die betreffenden Arbeiten und Ausführungszeiten seien im Ankündigungsschreiben hinreichend konkret genannt. Im Termin am 19.11.2015 hat das Gericht auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, mit dem dieser 1. verurteilt wurde, bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250….