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WEG – Beseitigung eines Deckendurchbruchs und eines neu geschaffenen Kellerraums

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AG München, Az.: 483 C 15231/14, Urteil vom 23.02.2016 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und haben den Streithelfern deren außergerichtliche Kosten zu ersetzen. 3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4) Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Verschließen eines Deckendurchbruchs im UG, auf Unterlassen der Nutzung eines Raums im UG, Entfernung einer Abmauerung, Verschaffung von Mitbesitz und Wiederzuführung eines Raums als Hausmeisterraums geltend. Die Kläger und die Beklagte sind Mitglieder einer nur aus wenigen Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Die WEG wurde mit Teilungserklärung v. 03.05.2007 durch die ZF. GmbH aufgeteilt, Anlage K 2. Die Teilungserklärung hat in § 6 unter der Überschrift „Bauliche Veränderungen; Vollmachten“ eine Reihe von Regelungen. Im Aufteilungsplan (Anlage II zur Teilungserklärung) steht in drei Bereichen, die unter der Einheit Nr. 1 im EG liegt, „N.U“ (Anlage B 5). Die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung wurde mit Nachträgen v. 06.07.2007, 14.10.2008, 19.10.2010, 27.10.2011 und 06.08.2012 (Anlage K 2) geändert. Ein 6. Nachtrag v. 05.11.2013 wurde aufgrund einer Entscheidung des OLG München nicht im Grundbuch eingetragen (Anlage B 1). Im dritten Nachtrag v. 19.10.2010 wurde in § 2 Nr. 1 b (Seite 3) i. V. m. einem beiliegendem Plan Anlage 1 „rot umrandet“ ein Sondernutzungsrecht an dem Garten und der Terrasse für die Wohnung Nr. 1 eingeräumt. Im vierten Nachtrag v. 27.10.2010 wurde auf Seite 10 ein Sondernutzungsrecht am Raum 1 im Kellergeschoss für den jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 begründet. Die Kläger kauften die Wohnungen Nr. 5 und 6. Der Kaufvertrag sieht in § 15 verschiedene Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung vor. Es gibt einen Umlaufbeschluss der WEG v. 18.10.2010, wonach die Hausverwaltung ermächtigt wird, einen Generalübernehmervertrag zwischen der WEG und der Beklagten schließen darf. Dieser Generalübernehmervertrag wurde am 13.12.2010 abgeschlossen (Anlage K 8) und enthält als Anlage 1 die Baubeschreibung. Dem Kaufvertrag der Kläger lag auch eine weitere 10-seitige Baubeschreibung u. a. für die Wohnungen Nr. 5 und 6 bei. Die Beklagte baute die Wohnung Nr. 1 im EG aus, machte einen Deckendurchbruch zum Keller, und ließ den Bereich unter der Einheit 1 ausbaggern. Der Kellerboden wurde betoniert. Mit Vertrag v. 04.02.2013 kauften die Eheleute … von der Beklagten die Einheit Nr. 1 im EG links und das im 4. Nachtrag erwähnte Sondernutzungsrecht am Raum 1 im Kellergeschoss. Am 25.03.2013 wurde für die Streithelfer der Beklagten eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen, danach die Auflassung. Im Jahr 2012 schaffte die Beklagte eine Fläche von rd. 1,9 m2 vor der Einheit Nr. 2. Die Hauseingangstüre lässt sich wegen eines Podests vor der Wohnungseingangstür für die Nr. 2 nicht mehr im rechten Winkel öffnen. Der Vorflurbereich wurde im Nachtrag Nr. 5 erwähnt. Im 4. Nachtrag wurde der Hausmeisterraum umgewidmet und in die Garage Nr. 13 geändert. Die Kläger forderten die Beklagte zu den Handlungen und Maßnahmen auf, die Gegenstand der Klage sind. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor: Weil lt. Generalübernehmervertrag und Aufteilungsplan der Raum 1 nicht vorgesehen, sowie dieser auch im Kaufvertrag der Kläger nicht erwähnt sei, müsse er zurückgebaut werden….


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